Gleichbehandlung auch im Alltag ab heute Gesetz

mann frau gleichbehandlung gesetz alltag
mann frau gleichbehandlung gesetz alltag (c) Bilderbox
  • Drucken

Waren und Dienstleistungen dürfen ab heute nicht mehr preislich nach Geschlechtern gestaffelt sein. Das Justizministerium setzt damit eine EU-Richtlinie um.

Seit heute ist nicht nur im Berufsleben, sondern auch im Alltag Gleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben. Künftig muss es bei Waren und Dienstleistungen gleiche Kosten und gleichen Zugang für Männer und Frauen geben. Damit erfüllt Österreich eine Richtlinie der EU. Im „Ö1-Morgenjournal" erläuterte Monika Groser von der Gleichbehandlungsanwaltschaft: „Das bedeutet, dass geschlechtssspezifische Diskriminierung oder Differenzierung, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt ist, verboten sein soll."

Teile dieser EU-Richtlinie wurden bereits vergangenen Dezember umgesetzt: Bei Lebens- Unfalls und Krankenversicherungen mussten Frauen früher deutlich mehr bezahlen als Männer. Bei neu abgeschlossenen Verträgen haben sich dies Prämien bereits angenähert.

Größte Bedeutung wird das neue Gleichbehandlungsgesetz wohl im Wohnungsbereich haben: Zur Zeit bekommen alleinstehende und alleinerziehende Frauen signifikant schwieriger Wohnungen als Männer. Monika Groser fordert: „Der gesamte Wohnungsmarkt soll Frauen und Männern gleich offen stehen, unabhängig vom Familienstand."

Bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft kann Beschwerde eingebracht werden, sollte man sich aufgrund des Geschlechts im Alltag benachteiligt fühlen. Bei erfolgreich durchgebrachter Beschwerde besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Verfahren wegen Ungleichbehandlung dauern zur Zeit etwa ein Jahr.

Trotz des neuen Gesetzes sollen Preisunterschiede in Zukunft erlaubt bleiben - allerdings nur, wenn es sich auch um verschiedene Leistungen handelt. So wird man beim Friseur auf der Preisliste keinen Herren- und Damenschnitt mehr finden, sondern die Kosten für einen Friseurbesuch werden nach der Haarlänge oder ähnlichem gestaffelt. Die Gleichbehandlungsanwältin betont: „Es ist so, dass eine Ungleichbehandlung ja nicht generell verboten ist, sie muss nur gerechtfertigt sein. Also: Wenn das Ziel legitim ist und transparent gemacht wird, warum die Leistungen so unterschiedlich berechnet werden, dann ist es nach wie vor erlaubt."

(Ag.)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.