OGH streng mit Unternehmen

streng Unternehmen
streng Unternehmen(c) EPA (Stefan Zaklin)
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Verstärkter Senat bekräftigt Verbandsklage-Judikatur.

Wien/Kom. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekräftigt seine strenge Haltung in Abmahnverfahren von Konsumentenschützern gegen Unternehmen. Ein verstärkter Senat hat entschieden, dass Verbände und Unternehmen, die wegen rechtswidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen belangt wurden, auch dann die Sanktionen des Abmahnverfahrens (Urteilsveröffentlichung, Konventionalstrafen) zu gewärtigen haben, wenn sie ankündigen, nur noch bestimmte andere Klauseln zu verwenden: „Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht ,sinngleich‘ sind“, lautet der neue Rechtssatz (6 Ob 24/11i).

Die Arbeiterkammer war gegen Klauseln vorgegangen, die der Genossenschaftsverband seinen Mitgliedern für Kreditverträge empfohlen hatte. Das Verfahren war im Frühjahr von einer beispiellosen OGH-internen Auseinandersetzung um eine mögliche Befangenheit von Hofräten (als WU-Professorenkollegen des Beklagtenvertreter) begleitet, die einer der Hofräte durch seinen freiwilligen Rückzug aus dem Senat beendete.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.11.2012)

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