"Pograpsch-Paragraf" kommt doch

Sexuelle Belästigung: Einigung über Neuformulierung
Sexuelle Belästigung: Einigung über NeuformulierungAPA/HANS PUNZ
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Der neue Tatbestand soll konkreter formuliert werden als im ursprünglichen Entwurf. Am genauen Wortlaut wird allerdings noch gearbeitet.

Jegliche "intensive und entwürdigende sexuelle Belästigung" wird strafbar. Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) haben sich über eine Neuformulierung des ursprünglich in der StGB-Reform enthaltenen, aber nach Begutachtungskritik entfernten Paragrafen geeinigt. Am Dienstag will Brandstetter den StGB-Reform-Entwurf dem Ministerrat vorlegen.

Am genauen Wortlaut des "Pograpsch-Paragrafen" wird noch gearbeitet. Die geplante Neuregelung werde aber jedenfalls "mit dem aus dem Begutachtungsentwurf zu Recht gestrichenen, viel zu unklaren Tatbestand nichts mehr zu tun" haben, betonte Brandstetter. Der Tatbestand werde "klar und deutlich auf die wirklich strafwürdigen Fälle eingeschränkt". Brandstetter ist "überzeugt, dass wir jetzt eine gute Lösung haben".

"Übereinkommen im Sinne der Frauen"

Frauenministerin Heinisch-Hosek zeigte sich erfreut über die grundsätzliche Einigung: "Wir haben uns darauf verständigt, dass es eine Ausweitung des Schutzes vor sexueller Belästigung geben soll. Das ist ein wichtiger Schritt, der klarstellt, dass sexuelle Belästigung kein Kavaliersdelikt und gesellschaftlich nicht erwünscht ist." Auch im Bezug auf den Paragrafen zur sexuellen Selbstbestimmung liege ein "Übereinkommen im Sinne der Frauen" am Tisch. Das Gesamtpaket der StGB-Novelle liege jetzt zur abschließenden Koordinierung vor, es werde aber nicht an den Paragrafen zur sexuellen Belästigung und Selbstbestimmung scheitern, zeigte sich Heinisch-Hosek in einer Stellungnahme zuversichtlich.

Im Begutachtungsentwurf war eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vorgesehen für eine "geschlechtliche oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung an ihr" oder durch eine "geschlechtliche Handlung vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt". Dass Brandstetter auf eine solche Regelung verzichten und stattdessen eine Lösung im Verwaltungsstrafrecht wollte, rief viel Kritik vor allem von Frauen-Organisationen hervor.

(APA)

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