Hintergrund: Wer bei den FH das Sagen hat

(c) Die Presse Clemens Fabry
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Fachhochschulen werden von Kollegium und Geschäftsführung geleitet. Eine Doppelführung, die oft für Diskussionen sorgt: Meinungen, Standpunkte, Erfahrungen.

Universitäten sind bekannt für interne Scharmützel des akademischen Personals untereinander, auch für Konflikte zwischen Rektor, Senat und Studierenden und nicht zuletzt für Meinungsunterschiede mit den Uni-Räten. Bei Fachhochschulen hingegen rührt das hin und wieder vernehmbare Krachen im Gebälk meist von Interessenkonflikten zwischen dem akademischen Kollegium und der Geschäftsführung her.

Vom „Dekan“ zum „Rektor“

Dass diese beiden Organe an jeder Fachhochschule einzurichten sind, wurde erst mit der Novelle des Fachhochschulstudiengesetzes (FHStG) im Jahr 2011 beschlossen. Zuvor gab es verschiedenartigste Führungskonstruktionen, mancherorts mit wissenschaftlicher und kaufmännischer Leitung in Personalunion oder mit anderen Regelungen. Nicht immer zur Zufriedenheit aller. Bevor er dem Ruf nach Kufstein gefolgt sei, habe dort der akademische Leiter „nur“ den Titel „Dekan“ geführt, erinnert sich Hans Moser, bis 2010 Rektor der FH Kufstein, „wohl um zu signalisieren, dass die Geschäftsführung das Sagen hatte“. Er empfand diese „als verlängerten Arm des Vorsitzenden des Kufsteiner FH-Vereins, der streng autokratisch regierte. Das führte zunächst zu stillen Auseinandersetzungen und schließlich zum offenen Aufstand.“

Kollegium für Lehre und Prüfung

Mit dem aktuellen Gesetz sind derartige Konstellationen nicht mehr möglich. An allen FH existiert nun ein zweites Leitungsgremium: das Kollegium, das – unabhängig von der Geschäftsführung – für den Lehr- und Prüfungsbetrieb verantwortlich ist. Es wählt seine Leitung, die meist (aber nicht zwingend) als Rektorat bezeichnet wird, aus einem Dreiervorschlag des Fachhochschulerhalters. Der so ermittelte Rektor vollzieht die Beschlüsse des Kollegiums und vertritt es nach außen. Die Geschäftsführung hingegen wird von den Eigentümern oder Erhaltern bestellt. Ihre Tätigkeit wird nicht durch das Fachhochschulstudiengesetz geregelt, sondern – je nach Rechtsform der Fachhochschule – durch das GmbH-Gesetz, das Vereinsgesetz oder Stiftungsrecht.

Hans Moser, der vor seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in Kufstein auch langjähriger Rektor der Universität Innsbruck war, zieht im Vergleich das universitäre System vor: „Insgesamt scheint mir ein System nach Art der Universitäten stabiler, trotz Mängel im Detail. Es bezieht durch den gemischt zusammengesetzten Uni-Rat und durch die Rektorswahl beide Partner ein, gibt dem Träger – in diesem Fall dem Staat – zwar eine grundsätzliche Kontrolle, der Uni-Leitung aber Freiheit im Tagesgeschäft und Sicherheit vor Einzelinterventionen.“ An Fachhochschulen hingegen sei „der Träger doch sehr nah und hat womöglich Interessen, die der akademischen Qualität der FH nichts bringen“.

Ex-Vizekanzler Erhard Busek, bis Herbst 2011 ehrenamtlicher Rektor der FH Salzburg, sieht im Rückblick einiges ähnlich: „Die Geschäftsführungen argumentieren damit, dass das GesmbH-Gesetz die Grundlage ist, während etwa ich immer argumentiert habe, dass das FH-Organisationsgesetz die Grundlage darstellt, das ja auch die akademische Qualität sichern will.“

Während seiner Zeit als Rektor habe es an der Fachhochschule Salzburg eine schriftliche Festlegung gegeben, was in die Verantwortung des Rektorats falle, was die Geschäftsführung betreffe und was gemeinsam gemacht werden müsse.

Reibungsflächen gibt es immer

Konflikte lägen dabei in der Natur der Sache. „Selbstverständlich gibt es bei solchen Vorgängen immer Reibungsflächen, vor allem in der Frage, wer letztlich definitiv entscheidet. Eines der Probleme ist wohl, dass die Fachhochschulen durch Geschäftsführungen gegründet wurden, die Rektorate aber eine spätere Einführung sind. Dazu kommt die Tatsache, dass jede akademische Maßnahme auch Kosten verursacht, die die Geschäftsführungen natürlich vermeiden wollen.“ Bei der Neubesetzung nach ihm hat man auch Regelungen getroffen, „von denen ich höre, dass sie im Großen und Ganzen gut funktionieren“.

Wie sehen solche Regelungen heute aus? An der FH Salzburg ist die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Geschäftsführung und Rektorat neben dem Gesetz durch den Gesellschaftsvertrag und per Gesellschafterbeschluss geregelt, sagt Geschäftsführer Raimund Ribitsch. „Die gesellschaftsrechtliche, organisatorische, personelle, wirtschaftliche und infrastrukturelle Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung, die wissenschaftlich-inhaltliche, studienrechtliche und studienorganisatorische Verantwortung ist bei der FH-Rektorin, ebenso die inhaltliche Durchführung und Organisation des F&E-Betriebs.“

Zusatzregelungen notwendig?

Die Regelungen in GmbHG und FHStG sind nach Ribitschs Meinung „für die Führung einer Hochschule, die in Form einer GmbH betrieben wird, ausreichend, da sich die gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen. Die hochschulische Autonomie, die Freiheit von Forschung und Lehre ist sichergestellt, gleichzeitig besteht ausreichend Gestaltungsspielraum für unternehmerische Entscheidungen.“

Etwas anders sieht das die Rektorin der FH Salzburg, Kerstin Fink. Zwar sei die Rektorin „als Führungsposition im Topmanagement der Hochschulleitung etabliert“. Dem Rektorat seien die Abteilungen Studienrecht, Studienorganisation, E-Learning, Hochschuldidaktik, International Office sowie Assistenzbereich unterstellt. Für die Bereiche Qualitätsmanagement und Organisationsentwicklung sowie Forschungskoordination seien Geschäftsführung und Rektorat gemeinsam verantwortlich. Und auch insgesamt sieht Fink die akademische Seite im FH-Sektor durch die FHStG-Novelle „wesentlich gestärkt“, schränkt aber ein: „Bei FH, die als GesmbH organisiert sind, wären zumindest Zusatzvereinbarungen nötig, um Lehre und Forschung an Fachhochschulen maßgeblich zu stärken.“

Der hier herauszuhörende Handlungsbedarf deckt sich mit Beobachtungen, die der Österreichische Wissenschaftsrat in der Studie „Fachhochschulen im österreichischen Hochschulsystem – Analysen, Perspektiven, Empfehlungen“ (Mai 2012) so zusammenfasst: „Nicht immer tun sich die FH leicht, ihren Trägern gegenüber akademische Regeln durchzusetzen. So gibt es Fälle, in denen diejenigen, die für faire Aufnahmeprüfungen oder rechtsstaatliche Verfahrensweisen eintreten, unter institutionellen Druck geraten.“

Konstruktive Zusammenarbeit

Der Präsident der Österreichischen Fachhochschulkonferenz, des Vereins der Träger und Erhalter, Helmut Holzinger, tritt dieser Darstellung naturgemäß entgegen: „Aufgrund welcher Analyse der Wissenschaftsrat zu der Erkenntnis kommt, dass sich die Fachhochschulen nicht immer leichttun, um akademische Regeln durchzusetzen, erschließt sich mir nicht. Mir ist keine diesbezügliche Analyse bekannt.“

Auf die Frage, ob das FHStG, das derzeit nur die Funktion des Kollegiums ausführlich regelt, nicht aber die Tätigkeit der FH-Geschäftsführung, nicht um diesen Punkt erweitert werden sollte, verweist Holzinger auf „indirekte Bestimmungen im FHStG, zum Beispiel bei der Antragstellung zu neuen Studiengängen oder zum Budget durch das Kollegium an den Erhalter“. Ansonsten verlässt sich der FHK-Präsident auf die „Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Kollegium im Rahmen einer Dualität. Beide haben wesentliche Aufgaben wahrzunehmen und müssen konstruktiv zusammenarbeiten. Dass es in Einzelfällen zu Diskussionen kommen kann, bewerte ich nicht als grundsätzliches Problem.“

Busek sieht das anders: „Die Eigentümerlösung im FH-Bereich hat nicht dazu geführt, dass die Eigentümer auch die Financiers der FH sind. Das sind nach wie vor der Bund und die jeweiligen Länder. Insofern sind die Geschäftsführer als von den Eigentümern besetzte Funktionen eigentlich für mehr zuständig, als es aufgrund der sehr bescheidenen Finanzierung der Eigentümer berechtigt ist.“

In der noch jungen Geschichte der Fachhochschulen werden aber wohl auch diese Hürden gemeistert werden – die Unis hatten für ihre Regelungen einige hundert Jahre Zeit.

Auf einen Blick

Fachhochschulerhalter: Bildungseinrichtungen, die FH-Studiengänge anbieten, sind rechtlich als GmbH, Verein oder Privatstiftung organisiert. Erhalter von FH-Studiengängen werden nicht automatisch als Fachhochschule bezeichnet: Die Bezeichnung wird nach eigenem Ansuchen von der AQ Austria (Agentur für Qualitätssicherung) verliehen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.

Akademisches Kollegium: für den Lehr- und Prüfungsbetrieb verantwortlich. Wählt seine Leitung (meist Rektor genannt) aus einem Dreiervorschlag des FH-Erhalters. Ihre Tätigkeit unterliegt dem FH-Studiengesetz.

Rektor: vertritt die Beschlüsse des Kollegiums nach außen.

Geschäftsführung: wird von den Eigentümern oder Erhaltern bestellt. Ihre Tätigkeit unterliegt je nach FH dem GmbH- oder Vereinsgesetz oder dem Stiftungsrecht.

WEITERE INFORMATIONEN UNTER

www.fhk.ac.at

www.aq.ac.at

www.fachhochschulen.ac.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.02.2013)

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