Bekommt Österreich neue Probleme in Straßburg?
Urteil zu "Inzestkindern" zeigt Handlungsbedarf.
LINZ. Wenn Minderjährige für medienrechtliche Entschädigungsansprüche nicht zeitgerecht binnen sechs Monaten die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorlegen, sind ihre Anträge unzulässig. Das hat der OGH im Fall von vier der Inzestkinder von Amstetten entschieden (15 Os 58/09g, Rechtspanorama vom 9. November). Das kann nicht unwidersprochen bleiben.
Der ideale Strafrichter, der alles sofort erledigt, müsste ein Verfahren also sofort einstellen, wenn nicht die gerichtliche Genehmigung vorliegt. Er dürfte auch nicht warten, ob die Genehmigung innerhalb der Sechs-Monats-Frist nachgereicht wird (im Zivilprozess hingegen ist Zuwarten zwingend vorgeschrieben). Das Ergebnis ist, dass die Antragsgegner (oft Medienunternehmen) alle Rechte der Angeklagten erhalten. Der Anspruchswerber (die Privatperson) wird hingegen in die benachteiligte Position des Anklägers gedrängt.
Das Problem kann der Gesetzgeber lösen, wenn er dem Gericht zwingend vorschreibt zuzuwarten, sofern vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Genehmigung beantragt wurde. Die vom OGH angesprochene Unbill (das Medium müsste als Antragsgegner warten, bis eine Entscheidung über die Genehmigung gefällt wurde), ist angesichts der ansonsten beschnittenen Ansprüche des Minderjährigen erträglich. Gemäß § 21 (1) ABGB haben Minderjährige unter dem besonderen Schutz – nicht Druck – der Gesetze zu stehen. Wir prophezeien daher, dass Österreich bald vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein weiteres Problem haben wird.
Die Einbettung dieser zivilrechtlichen Ansprüche in die StPO bedingt ein gravierendes Ungleichgewicht: Nur für die Antragsgegner wurde vom OGH ein Rechtsmittel (Erneuerungsantrag ohne EGMR-Entscheidung) geschaffen. Erfolgt hingegen zu Unrecht eine Abweisung eines Entschädigungsbetrages, kann der Antragssteller höchstens den dornigen Weg des Amtshaftungsverfahrens gehen.
Fristverlängerung unnötig
Eine Verlängerung der Frist des §8a MedienG ist unnötig und beseitigt das Problem nicht. Wenn der OGH meint, „dass in aller Regel“ für Minderjährige die Frist lange genug ist, mag er in der Praxis recht haben, aber nicht grundsätzlich. Es ist verfassungsrechtlich inakzeptabel, wenn der Gesetzgeber eine Hürde für minderjährige Kinder aufstellt, die diese unter Umständen wegen mangelnder Ressourcen der Gerichte unverschuldet nicht schaffen können.
Mag. Gernot Sattlegger ist Rechtsanwaltsanwärter, Dr. Günter Tews ist juristischer Mitarbeiter der
Anwaltssocietät Sattlegger,
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