Annäherung an Schneekanone erfolgt auf eigene Gefahr

15.11.2009 | 19:02

Skiunfall: OGH sieht keine Sicherungspflicht des Pistenbetreibers.

WIEN. Wer beim Skifahren den besonderen Kick sucht, sei gewarnt: Wenn etwas passiert, gibt es nicht immer einen Haftpflichtigen. Das zeigt ein aktuelles Urteil.


Eine sehr gute Skifahrerin war auf einer mittelschweren („roten“) Piste unterwegs. Sie fuhr in den von einer Schneekanone beschneiten Bereich. Dort befanden sich zwei Schneehügel. Diese waren aber wegen des Sprühnebels nur schwer zu erkennen. Den Sprühnebel selbst aber konnte die Frau aus hundert Meter Entfernung erblicken. Es bestand für sie auch keine Notwendigkeit, sich in diesen Bereich zu begeben. Sie fuhr aber trotzdem mit etwa 40 bis 50 km/h hinein und stürzte über die Schneehügel. Für die erlittenen Verletzungen forderte die Frau sodann Schadenersatz vom Pistenbetreiber.

Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht wiesen die Klage ab: Die beiden Hügel seien kein atypisches Hindernis gewesen, das der Pistenbetreiber hätte sichern müssen. Die Skifahrerin ging darauf vor den Obersten Gerichtshof (OGH), doch dieser erklärte die erhobene Revision für nicht zulässig. Er verwies darauf, dass nur atypische Gefahren auf einer Skipiste zu sichern seien. Es komme auf das „Überraschungsmoment“ an. In diesem Fall aber habe die Klägerin den Sprühnebel der Schneekanone aus weiter Entfernung wahrnehmen können, betonte der OGH (9 Ob A 144/08d). Die Frau hätte nur den Beschneiungsbereich der Schneekanone umfahren müssen, sei aber auf eigenes Risiko und mit hoher Geschwindigkeit in den Sprühnebel eingefahren. Deshalb gebe es keinen Schadenersatz.

 

Klagen nicht immer erfolglos

Frühere Urteile zu Skifahrern zeigen aber, dass man sehr wohl auch für Unfälle außerhalb der Piste Schmerzensgeld bekommen kann. So fuhr ein Mann in lang gezogenen Schwüngen talwärts. Der linke Pistenrand wurde durch eine aufsteigende Böschung begrenzt, auf der rechten Seite gab es aber keine richtige Begrenzung, sondern einen etwa zehn bis zwölf Meter breiten unpräparierten Bereich. Der Skifahrer geriet bei einem seiner langen Schwünge in ebendiesen Randbereich der Piste und kam mit dem Ski im Neuschnee „auf Grund“.

Hier sprach der OGH (10 Ob 17/08k) dem Skifahrer immerhin zwei Drittel des Schadens zu. Der Pistenerhalter habe nämlich zumindest die Pflicht, vor aperen Stellen, die wegen Neuschnees nicht erkennbar seien, zu warnen. Dem Skifahrer wurde aber ein Mitverschulden angelastet, weil er aufmerksam genug hätte sein müssen, um den Präparierungsrand zu erkennen.

In einem anderen Fall verletzte sich eine Skifahrerin durch ein Eisengestell. Dieses lag zwar außerhalb der eigentlichen Piste. Der OGH wertete den Bereich aber als einen „von Skifahrern regelmäßig befahrenen, pistenähnlichen Bereich, dem das Publikum mangels Kennzeichnung der Pistenbegrenzung das gleiche Vertrauen wie der ursprünglich gewidmeten Piste entgegenbringen durfte“. Der verletzten Frau wurden damals 50 Prozent der Schadenssumme zugestanden (1 Ob 12/09k).




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