Privatstiftung: Einfluss der Begünstigten beschränkt

15.11.2009 | 21:12

Der Oberste Gerichtshof untersagt Beratern von Begünstigten einer Privatstiftung, in dieser ein Vorstandsmandat auszuüben. Betroffen sind etwa Anwälte, Notare, Steuer- und Vermögensberater.

WIEN. Eine soeben ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sorgt derzeit für Aufsehen bei jeglicher Art von Beratern bei Privatstiftungen. Seit jeher war gesetzlich festgelegt, dass ein Begünstigter einer Privatstiftung, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein dürfen. Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmungen ist, die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung zu wahren und Interessenkollisionen zu vermeiden. Damit soll kollidierenden Interessen der Begünstigten am Erhalt von Geld- und/oder Sachbezügen einerseits und der Privatstiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorgebeugt werden.


 

Gläubigerschutz als Ziel

Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstandes dient zusätzlich auch dem Gläubigerschutz, der Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Begünstigten und dem sonstigen Rechtsverkehr. Stifter sind nicht notwendigerweise immer Begünstigte der von ihnen errichteten Privatstiftung; ein Vorstandsmandat zu übernehmen ist für sie daher nur dann unvereinbar, wenn sie zugleich Begünstigte sind oder in einem der zuvor genannten Naheverhältnisse zu einem Begünstigten stehen.

Diese Intention des Gesetzgebers erfordert nach Ansicht des OGH aber, die Unvereinbarkeitsbestimmungen auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken, könnten doch andernfalls die Kollisionsregeln leicht umgangen werden. Dazu stellte der OGH in seiner neuesten Entscheidung vom 16.Oktober2009 (6Ob 145/09f) klar, dass die Unvereinbarkeitsbestimmungen auch für die Berater der Begünstigten zu gelten haben. Im konkreten Anlassfall hat eine sonst anerkannte Linzer Großkanzlei die begünstigte Stifterin und deren Sohn vertreten. Zugleich beantragte die Rechtsanwaltskanzlei namens ihrer beiden Mandanten, dass ein Partner dieser Kanzlei zum Stiftungsvorstand bestellt werden möge. Der OGH lehnte dies zu Recht unter Hinweis auf die Unvereinbarkeitsbestimmungen ab. Unvereinbarkeiten in Bezug auf die Ausübung des Vorstandsmandats bewirken ein absolutes Bestellungsverbot.

Das Höchstgericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass bei der Beurteilung von Interessenkollisionen dieser Art immer eine Prognoseentscheidung vorzunehmen ist. Entscheidend ist, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet bleibt – auch im Hinblick darauf, dass bei einer Privatstiftung externe Kontrollmechanismen (wie etwa „Aufsicht“ durch die Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften) fehlen. Die Privatstiftung als „eigentümerloses“ Rechtssubjekt benötigt gerade in dem komplizierten Wechselspiel zwischen Stiftungsvorstand und Begünstigten eine effiziente Kontrolle, um Missbrauch zu vermeiden.

Dies wird noch dadurch verstärkt, dass im vorliegenden Fall der Stiftungsvorstand nicht nur für die sorgfältige Verwaltung, Nutzung und Verwertung des Stiftungsvermögens verantwortlich war, sondern er war auch die Stelle, die die Zuwendungen an die Begünstigten bestimmt. Da die Begünstigten im Übrigen keinen klagbaren Anspruch auf Zuwendungen hatten, war die Verwendung des Stiftungsvermögens einschließlich der Ausschüttungen an Begünstigte in der Entscheidungsbefugnis des Stiftungsvorstandes. Es wäre keinesfalls im Sinne des Stifterwillens gelegen, wenn die dem Stiftungsvorstand übertragenen Entscheidungsrechte vom Anwalt des Begünstigten ausgeübt werden könnten.

Mit dieser Entscheidung verfolgt der OGH seine bisherige Linie weiter, den Einfluss der Begünstigten einer Privatstiftung auf den Vorstand zu begrenzen. Dass Rechtsvertreter und sonstige Berater in der Vergangenheit offenbar Begünstigte von Privatstiftungen beraten haben und gleichzeitig in der jeweiligen Stiftung ein Vorstandsmandat innehatten, ist an dieser Stelle deutlich zu kritisieren. Die Vertretung eines Begünstigten und die Ausübung eines Vortandsmandates in derselben Privatstiftung stellen für jeden Berater einen unüberwindbaren Interessenkonflikt dar, der weder mit den gesetzlichen noch mit den jeweils berufsrechtlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden kann.

 

Konflikt mit Berufsrecht

Diese Klarstellung des OGH war somit dringend erforderlich, um jeglichen Anschein von Missbrauch durch Rechts- und sonstige Berater hintanzuhalten. Es darf nicht sein, dass ein volkswirtschaftlich so wertvolles Instrument wie die österreichische Privatstiftung dadurch in Misskredit gerät, dass Berater offensichtliche Interessenkonflikte nicht von sich aus wahrnehmen, sondern durch eine Ansammlung von Funktionen (Vorstandspositionen, Berater von Stiftern, Begünstigten etc.) die funktionsfähige Organisation der Privatstiftung und deren effiziente Kontrolle zunichtemachen.

Der OGH hält auch richtigerweise fest, dass es völlig irrelevant ist, ob die Rechtsvertretung eines Begünstigten durch den im Stiftungsvorstand sitzenden Rechtsanwalt persönlich oder durch eine Rechtsanwaltspartnerschaft, für die der jeweilige Anwalt tätig ist, ausgeübt wird. Ein Rechtsanwalt wäre in der Ausübung seiner Vorstandsfunktion wohl kaum unabhängig, wenn einer seiner Partner die Interessen der Begünstigten verträte. Auch das Ausmaß der Beteiligung des Rechtsanwalts an der Partnerschaft ist unerheblich.

Die OGH-Entscheidung ist somit ein wichtiger Beitrag dafür, dass Berater sich ihrer Verantwortung bei der Übernahme von Vorstandsmandaten bei Privatstiftungen bewusst sein sollen und ohne Interessenkonflikte dabei ausschließlich die Erfüllung des Stifterwillens verfolgen.

Dr. Christoph Mager ist Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte.




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