Ein abgestellter Lkw verursachte einen Gebäudebrand. Der Halter des Gefährts hafte dafür nicht, sagt der Oberste Gerichtshof.
Wien. Ein Fahrzeug ist von Natur aus mit Gefahren verbunden. Und darum haftet der Halter eines Fahrzeugs verschuldensunabhängig für die Schäden, die durch den Betrieb seines Kfz entstehen. Gefährdungshaftung nennt das der Jurist. Und eine solche schreibt etwa das EKHG, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, vor. Aber gilt dieses auch, wenn ein abgestelltes Kfz explodiert? Diese Frage galt es nun vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zu klären.
Der Lkw einer Firma war neben dem Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens abgestellt worden. Der Fahrer hatte die Zündung ausgeschaltet, ließ den Lkw unversperrt stehen und ging. Zwei Tage später kam es zu einem Kurzschluss im Motorraum. Der Grund dafür blieb unbekannt. Der Wagen war kurz davor in der firmeneigenen Werkstatt gewesen, weil die Motorleistung abgefallen war und eine Warnanzeige aufgeleuchtet hatte. Aber man konnte weder nachweisen, dass die Reparatur den Kurzschluss verursacht hat, noch dass die Elektronik des Lkw defekt war.