Der fehlende Anspruch für Partner homosexueller Beamter verletzt nach Überzeugung der obersten deutschen Richter deren Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der Klage eines Beamten wurde stattgegeben.
Homosexuelle in eingetragenen Lebenspartnerschaften dürfen in Deutschland bei Betriebsrenten im öffentlichen Dienst nicht benachteiligt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe.
Die Verfassungsrichter übten deutliche Kritik an den weitgehenden Privilegien der Ehe im Vergleich zur Gemeinschaft von Schwulen und Lesben. "Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind", heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Damit hob das Verfassungsgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf und verwies sie zurück.
Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt
Geklagt hatte ein Beamter aus Hamburg, der in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Der Mann fühlte sich durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) benachteiligt, weil diese ihn nicht in die Steuerklasse III für Verheiratete einstuft. Die Folge: Die Betriebsrente für Beamte, die ihm später zusteht, wird um 74 Euro monatlich niedriger ausfallen. Außerdem hat im Todesfall sein Partner keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Der fehlende Anspruch für Partner homosexueller Beamter verletzt nach Überzeugung der obersten deutschen Richter deren Grundrecht auf Gleichbehandlung. Zwar sei es verfassungsrechtlich geboten, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren. Daraus lasse sich aus dem Gesetz zum Schutz der Ehe aber nicht herleiten, dass andere Lebensformen benachteiligt werden dürften.
(Ag.)