Die Hartz-IV-Zahlungen in der Grundsicherung für deutsche Arbeitsuchende sind verfassungswidrig. Die Karlsruher Richter halten die derzeitigen Berechnungen für nicht transparent genug. Der Gesetzgeber müsse die Regelsätze bis Ende 2010 neu berechnen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag. Sie sollen sich dabei besonders bei Kindern stärker an der Realität orientieren. Ob Bezieher des sogenannten Arbeitslosengeldes II deshalb mehr Geld bekommen müssen, ließ das Gericht jedoch offen.
Neuberechnung bis Ende des Jahres
Bis zur Änderung bleibt die bisherige Regelung gültig. Ab 1. Januar 2011 muss eine Neuregelung gelten. Das Gericht ordnete zudem an, dass Hartz-IV-Empfänger ab sofort in seltenen Ausnahmefällen Zusatzleistungen erhalten müssen.
Hartz-IV ist eine der größten Sozialreformen in der deutschen Nachkriegsgeschichte, bei der nun erheblich nachgebessert werden muss. Damit drohen dem ohnehin durch eine Rekordneuverschuldung von fasst 100 Milliarden Euro schwer gebeutelten deutschen Staat in diesem Jahr höhere Ausgaben für Hartz IV. Bisher waren dafür im Bundeshaushalt 2010 insgesamt 41,1 Milliarden Euro veranschlagt.

Der monatliche Hartz-IV-Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsvorstand beträgt derzeit 359 Euro. Kinder erhalten davon je nach Alter 60 bis 80 Prozent. In Deutschland sind 6,7 Millionen Menschen auf das Arbeitslosengeld II angewiesen. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).
Bisher kein eigener Bedarf für Kinder berechnet
Drei Familien hatten geklagt, weil sie die Hilfssätze für Kinder zu gering fanden, berichtet "Spiegel Online". Die Familien und auch die gerichtlichen Vorinstanzen haben bemängelt, dass kein eigener Bedarf der Kinder errechnet wird, obwohl diese häufiger neue Kleidung brauchen und für sie auch Bildungsausgaben anfallen.
Die Kläger bekamen weitgehend Recht, und die Richter gingen noch einen Schritt weiter. Erstmals äußerten sie sich auch grundsätzlich zum sogenannten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
"Menschenwürdiges Existenzminimum"
"Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengeldes II für Erwachsene als auch des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres genügen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht", sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in seiner Urteilsverkündung.
"Die Festsetzungen der Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein", sagte Papier. Die Ableitung der Kindersätze von dem Bedarf eines Erwachsenen sei keine vertretbare Methode zur Bestimmung des Existenzminimums.