. . Am 1. Juli feiert der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) seinen zehnten Geburtstag. Seit dem Inkrafttreten des Statuts im Juli 2002 hat sich der Gerichtshof zu einer viel beachteten, allerdings auch heftig kritisierten, Institution entwickelt. Bisher waren es vor allem die Haftbefehle gegen den sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir und Muammar al-Gaddafi, die den IStGH ins weltweite Blickfeld gerückt und für reichlich politische Polarisierung, vor allem innerhalb der Afrikanischen Union, gesorgt haben. Dass der IStGH grundsätzlich ernst genommen wird, zeigen die aktuellen Diskussionen rund um ein mögliches Eingreifen in Syrien.
Aktiv werden konnte der Gerichtshof noch nicht von Anfang an; erst im Juni 2003 wurde etwa der erste Chefankläger, der Argentinier Luis Moreno-Ocampo für eine neunjährige Amtsperiode bestellt. Kritische Stimmen meinten damals, es würde noch Jahre dauern, bis der IStGH tatsächlich mit Strafuntersuchungen beginnen würde. Doch schon sechs Monate später, im Dezember 2003, kam die erste Überweisung eines Vertragsstaates: Die ugandische Regierung bat den IStGH, gegen die Führer der berüchtigten und seit Jahrzehnten bekämpften Rebellengruppe Lord's Resistance Army zu ermitteln.
Die Zulässigkeit einer derartigen „Selbstüberweisung“ eines Vertragsstaates war und ist umstritten, da die verhandelnden Staaten diesen Auslösemechanismus eher im Sinne einer „Staatenbeschwerde“ ins IStGH-Statut aufnahmen. Dementsprechend sollte sich ein Vertragsstaat über die Untätigkeit eines anderen beim IStGH beschweren können, was bei der erfolgten Selbstüberweisung erkennbar nicht der Fall ist. Ferner stellt bei der Lord's Resistance Army nicht die strafrechtliche Verfolgung an sich, sondern rein die Festnahme der Rebellenführer in der unzugänglichen Grenzregion im Norden Ugandas, im Süden Sudans und im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo das größte Problem dar. Da der IStGH dabei mangels eigener „Eingreiftruppe“ nicht behilflich sein kann – die Haftbefehle gegen eine Handvoll Rebellenführer bleiben übrigens nach wie vor ausständig – ist fraglich, wie notwendig und zweckdienlich sein Einschreiten war.
Überraschung UN-Sicherheitsrat
Die Selbstüberweisung von der ugandischen Regierung sowie die beiden darauf folgenden von der Demokratischen Republik Kongo und der Zentralafrikanischen Republik kamen dem Chefankläger jedenfalls sicherlich gelegen; zumindest scheinbar wurde dadurch sein Eingreifen legitimiert. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Gerichtsbarkeit des IStGH grundsätzlich auf Verbrechen, die auf dem Gebiet eines der nunmehr 121 Vertragsstaaten oder von einem Angehörigen eines Vertragsstaates begangen worden sind, begrenzt ist. Lediglich ein Beschluss des UN-Sicherheitsrates kann die Zuständigkeit auch in anderen Situationen auslösen. Überraschenderweise – man denke an die ablehnende Haltung der Vetomächte USA, Russland und China gegenüber dem IStGH – wurde davon schon zweimal Gebrauch gemacht, 2005 in Darfur und 2011 in Libyen. Vor allem die weitere Entwicklung in Darfur hat allerdings gezeigt, dass es dem Sicherheitsrat nicht wirklich um eine völkerstrafrechtliche Verfolgung ging, sondern eher darum, angesichts der schweren Massenverbrechen in Darfur gewisse Handlungsbereitschaft zu signalisieren und politischen Druck auszuüben. Keineswegs ging der Sicherheitsrat jedoch so weit, volle Kooperation der sudanesischen Regierung mit dem IStGH einzufordern beziehungsweise durch Sanktionen zu erzwingen.
Als dritter Auslösemechanismus – zusätzlich zu einer Staatenbeschwerde und einem Beschluss des Sicherheitsrates – kann der Chefankläger mit Genehmigung einer Richterkammer aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten. Von dieser Kompetenz, eine der wichtigsten Errungenschaften im IStGH-Statut, wurde vom Chefankläger nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht: Erst seit kurzem übt der IStGH seine Gerichtsbarkeit auch in Kenia und in der Côte d'Ivoire infolge der Eigeninitiative des Chefanklägers aus.
Die Intensität der Diskussionen während der Verhandlungen über das IStGH-Statut rund um den Grad an politischer Unabhängigkeit des Chefanklägers und die Festlegung seiner Kompetenzen ließ vorausahnen, wie sehr die Ausübung dieses Amtes mit der gesamten Entwicklung des Gerichtshofes zusammenhängt. Dass auch die Persönlichkeit des Chefanklägers, die sich in seinen Entscheidung widerspiegelt, eine große Rolle spielt, hat sich während der vor kurzem beendeten Amtsperiode Moreno-Ocampos gezeigt. Ein Eckpfeiler seiner Strategie war die „Schwere“ der Verbrechen. Da der IStGH wegen seiner begrenzten Ressourcen nicht in allen mutmaßlichen Fällen ermitteln kann, müssen Prioritäten gesetzt werden. Die Konzentrierung auf die Schwere der Verbrechen, ein objektiv kaum festzulegendes und im IStGH-Statut nicht definiertes Kriterium, hat allerdings zur Folge, dass beispielsweise in Uganda lediglich Rebellenführer angeklagt wurden. Die ausreichend dokumentierten Verbrechen, die der ugandischen Armee zugeschrieben werden und für die bisher weder militärische noch politische Führungskräfte belangt worden sind, stellen jedoch im Kampf gegen die Straflosigkeit keineswegs ein geringeres Problem dar. Weiters blieben aufgrund dieses Kriteriums andere Situationen im Kompetenzbereich des IStGH mangels ausreichender „Schwere“ unberücksichtigt, wie beispielsweise Kriegsverbrechen, die britische Soldaten im Nichtvertragsstaat Irak begangen haben dürften.
Etwas enttäuschend kam in diesem Zusammenhang das erste Urteil, das erst im März nach einem langen, von verfahrensrechtlichen Kontroversen über die Offenlegung von Beweismaterial und Identität von Zeugen sowie die Beteiligung von Opfern geprägten Verfahren gefällt wurde. Im Bürgerkrieg in der Demokratischen Republik Kongo wurden Tausende Zivilisten getötet, vergewaltigt und gefoltert. Dennoch wurde der kongolesische Rebellenführer Thomas Lubanga nicht für diese wohl schwerwiegenderen Verbrechen angeklagt und verurteilt, sondern lediglich für die Zwangsrekrutierung von Kindern und deren Einsatz in einem bewaffneten Konflikt.
Obwohl die ersten Verfahren vor dem IStGH eine Reihe von institutionellen Problemen aufgeworfen haben, war es für weitreichende verfahrensrechtliche Änderungen des Statuts bei der ersten Überprüfungskonferenz vor zwei Jahren wohl zu früh. Wenigstens konnte für das politisch umstrittene Verbrechen der Aggression eine Definition festgelegt werden. Ab 2017 sollten nun auch die Verantwortlichen eines Angriffskrieges vor Gericht gebracht werden können.
Richtungswechsel bahnt sich an
Mit der Bestellung einer neuen Chefanklägerin, der Gambierin Fatou Bensouda, dürfte sich ein gewisser Richtungswechsel anbahnen. Von ihr werden neue Akzente erwartet. Mit einer Afrikanerin an der Spitze der Anklagebehörde könnten sich auch die Beziehungen des IStGH mit der Afrikanischen Union verbessern.
Dr. Philipp Kastner LL.M.
forscht an der McGill University
in Montreal.