Wien/Strassburg. Die Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern ist sehr gefahrengeneigt. Anwälte, Wirtschaftstreuhänder, aber auch Journalisten können schnell unter Verdacht geraten, sich an strafrechtlich bedenklichen Vorgangsweisen ihrer Klienten oder Informanten beteiligt zu haben. Sehr oft werden von diesen Berufsgruppen Dienstleistungen in unternehmerischen Strukturen erbracht. Bei Ermittlungsmaßnahmen geraten nicht nur Kanzleipartner, sondern auch völlig unbeteiligte Klienten ins „Schussfeld“ der Strafverfolgungsbehörden. Bei Hausdurchsuchungen werden in der Regel alle auf dem gemeinsamen Server gespeicherten Daten kopiert und mitgenommen. Dabei ist es längst technisch möglich, Sicherstellungsmaßnahmen auf jene Berufsgeheimnisträger und Klienten/Informanten zu beschränken, die tatsächlich in Verdacht geraten sind.
Im März war die Entrüstung groß, als das Justizministerium plante, zwecks Beschleunigung von Wirtschaftsstrafverfahren § 112 Strafprozessordnung (StPO) neu zu regeln. Das Recht bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Psychiater etc.), gegen die Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ihre gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit Widerspruch zu erheben, sollte eingeschränkt werden. Ein solcher Widerspruch bewirkte, dass von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sichergestellte Unterlagen versiegelt und dem unabhängigen Richter zur Klärung der Frage, ob bzw. welche Unterlagen für die weiteren Ermittlungen relevant sind, übermittelt werden mussten.
Dieses Recht auf „Versiegelung“ sollte in zwei Kernpunkten beschnitten werden: Erstens sollte es nur noch jenen Personen zustehen, die von einer derartigen Maßnahme „betroffen“ sind. Insbesondere sollte der beschuldigte Berufsgeheimnisträger selbst davon keinen Gebrauch mehr machen dürfen. Zweitens sollte – in einem Zwischenschritt – der Betroffene verpflichtet werden, binnen 14 Tagen gegenüber dem Staatsanwalt jene Dokumente/Daten zu benennen (aussichtslos bei großen Datenmengen), bezüglich welcher er eine gerichtliche Entscheidung über deren weitere Verwendung begehre.
Umstrittene Novelle entschärft
Wegen der evidenten Aushöhlung der Verschwiegenheitspflichten wurde eine derartige Änderung von Experten – zu Recht – als „ganz dicker Hund“ bezeichnet und entsprechend scharf kritisiert. Die seit 1. Juni 2012 geltende Regelung stellt zunächst klar, dass bestimmten beschuldigten Berufsgeheimnisträgern das Widerspruchsrecht weiterhin zukommt. Zudem wurde ein „vereinfachtes“ (rechtsstaatlich bedenkliches) staatsanwaltliches/gerichtliches Zwischenverfahren über die Sichtung und Verwendung der sichergestellten Unterlagen in die StPO aufgenommen.
Wie prekär die (alte und neue) Regelung der Sicherstellung von Datenträgern bei Anwälten, Wirtschaftstreuhändern und Medienunternehmen weiterhin ist, zeigt die aktuellste Verurteilung Österreichs vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg drastisch auf. Anlass war eine in einer Anwaltskanzlei durchgeführte Hausdurchsuchung. Hierbei richtete sich der Tatverdacht gegen einen dort tätigen Rechtsanwalt und zwei seiner Klienten, wobei die Sicherstellung von Dokumenten und Datenträgern in den Kanzleiräumlichkeiten angeordnet worden war. Wiewohl es technisch möglich war, nur die verdachtsbezogenen und auf Suchwörter „reagierenden“ elektronischen Daten sicherzustellen, wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung auch der gesamte (!) Datenbestand der Sozietät kopiert und mitgenommen. Einem Widerspruch leistete die seinerzeit zuständige richterliche Ratskammer nicht Folge, sodass sämtliche elektronische Daten der Kanzlei durchsucht und verwertet werden durften.
Der EGMR hatte zu beurteilen, ob der uneingeschränkte Zugriff auf alle elektronischen Daten der Kanzlei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und ob die eingesetzten Mittel gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig waren. Der EGMR verneinte das im Wesentlichen mit der Begründung, dass schon der Hausdurchsuchungsbefehl sehr weit gefasst war: Obwohl bekannt war, dass sich die Ermittlungen auf die Unterlagen dreier namentlich bekannter Verdächtiger konzentrierten, sah er keine entsprechende Einschränkung vor. Zudem kritisierte der EGMR, dass die richterliche Rechtsschutzinstanz den Grundrechtseingriff in sehr kurzer und allgemein gehaltener Form bestätigte, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob es ausgereicht hätte, nur die beschuldigtenbezogenen und mit verdachtsbezogenen Suchwörtern identifizierbaren elektronischen Daten sicherzustellen.
Recht auf Privatsphäre verletzt
Insgesamt lagen die vom EGMR geforderten „besonderen Gründe“, die eine Sicherstellung des gesamten digitalen Aktenbestands einer Anwaltskanzlei rechtfertigen würden, nicht vor; der Gerichtshof sah das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) verletzt (Beschwerde Nr. 30457/06 – Österreich könnte noch die Große Kammer des EGMR anrufen).
Die Tragweite dieses Urteils ist für anhängige und künftige Ermittlungsverfahren gerade in Wirtschaftsstrafsachen enorm. Auch wenn einzelne Anwälte oder Journalisten ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gelangen, was oft unvermeidbar ist, dürfen nicht mehr „automatisch“ alle ihre digitalen Daten sichergestellt und durchsucht werden; die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.
Dr. Kollmann und Univ.-Prof.
Dr. Soyer sind Rechtsanwälte in Wien (am Verfahren beteiligt).