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Wege aus der "Handy-Falle": Kunden werden besser informiert

22.07.2012 | 18:18 | GEORG RÖHSNER UND MICHAEL GOTTGEISL (Die Presse)

Ab August müssen Mobilfunker einseitige Vertragsänderungen transparenter gestalten. Hinweis auf Ausstiegsmöglichkeit ist Pflicht.

Wien. Mehrjährige Vertragsbindungen für Kunden von Telekom-Anbietern – meist verbunden mit preisgünstigen oder gar „Gratis“-Endgeräten – sind in Österreich fast schon der Normalfall. Der meist gar nicht so günstige Tarif bleibt jahrelang bestehen, auch wenn das „Gratis-Handy“ längst den Weg alles Irdischen gegangen ist. Will der Kunde vorzeitig aussteigen, drohen massive Nachzahlungen. Eine neue Verordnung der österreichischen Telekom-Regulierungsbehörde könnte hier in vielen Fällen überraschende Abhilfe schaffen.

Das sogenannte Sonderkündigungsrecht des Kunden auch vor Ablauf der Vertragsbindung ist an sich nicht neu. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ermöglicht es Anbietern, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich einseitig abzuändern. Sofern solche Änderungen den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, muss der Anbieter sie diesem mindestens einen Monat vor Inkrafttreten aktiv mitteilen.

Für derartige einseitige Vertragsänderung zulasten des Kunden sieht das TKG im Gegenzug ein kostenloses Sonderkündigungsrecht des Kunden vor. Wird dieses Recht fristgerecht ausgeübt, gilt das Vertragsverhältnis mit Inkrafttreten der Änderungen als aufgelöst. Etwaige Restentgelte für eine offene Mindestvertragsdauer oder sonstige Vergünstigungen (z.B. Abschlagszahlungen für erhaltene Endgeräte) dürfen dann nicht mehr verrechnet werden.

Trotz zahlreicher solcher nachträglicher Bedingungsänderungen fehlte den Mitteilungen bisher allerdings meist die notwendige Transparenz, um dem Kunden seine besondere Kündigungsmöglichkeit deutlich genug zu machen. Um Kündigungswellen (die Änderungen betreffen für gewöhnlich zumindest ein gesamtes Kundensegment) zu vermeiden, werden derartige Mitteilungen gerne in Werbeaussendungen versteckt, in unübersichtliche Fließtexte gepackt, in winzigem Text auf der Rückseite von Rechnungen abgedruckt oder schlicht und einfach kompliziertest formuliert bzw. nicht ausreichend erläutert. Obwohl die Regulierungsbehörde den Telekom-Betreibern 2009 dafür sogar einen Best-Practice-Leitfaden zur Verfügung gestellt hat, änderte sich daran nichts – bis es der Behörde offenbar „zu bunt“ wurde.

 

Telekom und Internet betroffen

Am 1. August tritt nun die „Mitteilungsverordnung“ der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in Kraft, die gewährleisten soll, dass derartige Mitteilungen von Telekom- bzw. Internetanbietern – Rundfunkanbieter sind nicht betroffen – ausreichend transparent gestaltet werden. So sieht die Verordnung vor, dass sich die Mitteilung zwingend auf der ersten Seite des jeweiligen Schriftstücks zu befinden hat. Sie ist zu umrahmen und muss die Überschrift „Wichtige Information“ tragen. Die Schriftgröße darf nicht kleiner gewählt sein als beim übrigen Text. Teilweise wird sogar der genaue Wortlaut vorgegeben. Bei besonders einschneidenden Änderungen, die z.B. Bestimmungen über die Kündigung, die Taktung oder Entgeltregelungen betreffen, ist sowohl die bisher vertraglich geltende als auch die neue Regelung in der Mitteilung darzustellen. Vor allem aber ist über das Sonderkündigungsrecht samt Wegfall von Nachzahlungen für preisgestützte Endgeräte mit einem eindeutigen, von der Behörde vorgegebenen Wortlaut zu informieren.

Sogenannte „Bündelprodukte“, also etwa Festnetz/Handy/Internet, die zu einem einheitlichen Preis angeboten werden, können auch dann vorzeitig aufgekündigt werden, wenn bloß für einen einzigen Teil die Bedingungen (nachteilig) verändert werden. Der Kunde tut allerdings zur Vermeidung von Überraschungen gut daran, vorab zu klären, ob die ihm überlassenen Endgeräte (Modems, Router, Receiver etc.) lediglich leihweise vom Anbieter überlassen oder (wie etwa Handys) in sein Eigentum übertragen wurden.

Die Verordnung scheint durchaus geeignet, die Kundentransparenz in diesem heiklen Bereich zu verbessern. Ihre Nichteinhaltung bewirkt – neben möglichen aufsichts- und verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen – die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Änderungen gegenüber den Kunden. Jedenfalls aber werden es sich die Anbieter in Hinkunft besonders gut überlegen, bevor sie die Geschäftsbedingungen oder Preise zulasten der Kunden abändern...

Rechtsanwalt Dr. Georg Röhsner ist Partner bei Eversheds Österreich, Mag. Michael Gottgeisl ist ebendort Rechtsanwaltsanwärter.


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