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Steuer auf Wettcomputer ist zulässig

29.07.2012 | 18:33 |  (Die Presse)

Selbst wenn der Bund eine Wettgebühr einhebt, dürfen Länder eine weitere Abgabe einfordern.

Wien/Aich. Trotz ursprünglicher Bedenken hält der Verfassungsgerichtshof die Besteuerung von sogenannten Wettterminals durch ein Bundesland für zulässig. Die Höchstrichter hatten nach der Beschwerde eines Wettanbieters ein Prüfungsverfahren eingeleitet. Nun entschied sich der VfGH aber dafür, die vom Land Vorarlberg erfundene Regelung doch nicht aufzuheben.

Thema war im Verfahren unter anderem, ob ein Land diese Abgabe überhaupt einführen darf. Zwar haben Länder ein Abgabenerfindungsrecht – dies aber nur in Bereichen, in denen der Bund noch keine Steuer eingeführt hat. Der Bund sieht aber bereits eine Wettgebühr vor. Die Besteuerung von Wettterminals (Computer, auf denen Wetten abgeschlossen werden können) selbst sei aber etwas anderes und daher zulässig, meinte der VfGH(G 6/12-10). Auch sachlich hielten die Höchstrichter die Landesabgabe für gerechtfertigt.

Der Vorarlberger Landtagsdirektor Peter Bußjäger sieht in dem VfGH-Erkenntnis eine kleine Ermunterung für Länder zur Steuerautonomie. Im Lichte des jetzigen Urteils scheine etwa eine Umwidmungabgabe auf Länderebene zulässig, obwohl der Grundstücksverkauf vom Bund versteuert wird.


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