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Gerichtsgebühren: VfGH kippt Erhöhung

02.09.2012 | 18:24 |  (Die Presse)

Der Verfassungsgerichtshof erkannte es als verfassungswidrig, dass Provisorialverfahren vielfach gleich viel kosten wie Hauptverfahren.

Wien/Kom. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat erneut eine Anhebung von Gebühren im Zuge eines „Sparpakets“ als verfassungswidrig erkannt: Bis 30.Juni 2013 muss sich der Gesetzgeber eine neue Regelung der Gerichtsgebühren für einstweilige Verfügungen (EV) einfallen lassen oder sich damit abfinden, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 erfolgte Erhöhung flachfällt.

Seither sind Rekurse im Provisorialverfahren genau gleich teuer wie Berufungen im Hauptverfahren, obwohl das Provisorialverfahren weniger aufwendig ist und auch nur einen geringeren Rechtsschutz bietet. In 1. Instanz fallen aus diesen Gründen für Anträge auf EV entweder nur die halben Kosten an oder gar keine, sofern sie mit Klagen verbunden sind. In 2. und 3. Instanz hat sich der Aufwand für Haupt- und Sicherheitsverfahren hingegen verdoppelt; bloß in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (z.B. Urheberrecht) kann die halbe Gebühr für das Sicherungsverfahren angerechnet werden, sofern es zu einem Hauptverfahren kommt (was in diesem Bereich oft nicht der Fall ist).

 

Gleichklang der Höchstgerichte

Knapp nach Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 hat sich ein steirisches Unternehmen gegen den Abruf einer Bankgarantie gewehrt; für die begehrte EV waren – nach 25.000 Euro in 1. Instanz – in 2. und 3. Instanz 180.000 Euro Gebühren fällig. Vertreten durch die Anwälte Georg Jünger und Gunnar Pickl (Dorda Brugger Jordis) beschwerte sich das Unternehmen beim VfGH. Der Oberste Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof teilten in weiteren Fällen die Bedenken. Auch für den VfGH ist die bekämpfte Regelung gleichheitswidrig (G 14/12, G 30/12, G 42/12): sowohl, weil die Reduktion der Kosten nur für die erste Instanz vorgesehen ist, als auch, weil die Anrechenbarkeit in den höheren Instanzen ohne sachliche Rechtfertigung auf bestimmte Rechtssachen beschränkt ist. Die Beschwerdeführer müssen nicht zahlen, ansonsten bleibt die Regelung bis Mitte 2013 aufrecht. Jünger und Pickl hoffen, dass der Gesetzgeber die Anhebung fallen lässt – und keinen neuen Versuch unternimmt, Gerichtsverfahren zu verteuern.


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