Tiefgarage ist eine „Straße“: Betrunkener Lenker bestraft

Parkhaus / Car park
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Das Höchstgericht urteilt gegen den Lenker. Die Tiefgarage sei für jeden unter denselben Bedingungen nutzbar.

Wien. An viel könne er sich nicht mehr erinnern, gab der Mann an. Er wisse nur noch, dass er den Urfahraner Markt in Linz besucht habe – in der festen Absicht, danach ein Taxi zu nehmen.

Ein Zeuge schildert die Sache freilich etwas anders: Ihm fiel der hupende Mann, der am Nachmittag in einer Parkgarage am Steuer des Autos saß, auf. Am Beifahrersitz lag ein beschädigter Rückspiegel, dem Mann starb der Motor des Autos ab und er hatte Probleme, ihn wieder zu starten.

An der Ausfahrt der Garage klappte die Zahlung beim Automaten nicht – denn der Mann verwendete dafür ein falsches Stück Papier. Zeit für den Augenzeugen, die Polizei zu rufen, die den Lenker zum Alkomatentest bat. Ergebnis: 2,5 Promille Alkohol im Blut und 1600 Euro Geldstrafe.

Das ließ der Lenker nicht gelten. Sein Argument: Eine Parkgarage dürfe man nicht als Straße werten, denn sie sei durch einen Schranken von der öffentlichen Straße getrennt. Das Parkhaus diene zudem nur zum Abstellen der Autos. Er könne nicht daher nicht nach der Straßenverkehrsordnung belangt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (2013/02/0193) widersprach: Die Tiefgarage sei für jeden unter denselben Bedingungen nutzbar. Der Schranken sei nur da, damit alle die Parkgebühren zahlen. Zahlen muss nun auch der Mann – nämlich seine Strafe. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.08.2014)

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