Sex-Selfie: Darsteller kann strafbar sein

(c) REUTERS (BARRY HUANG)
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Minderjähriger fotografierte sich und verschickte via WhatsApp pikante Bilder.

Wien. Ein minderjähriger Tiroler, der sich in Porno-Posen fotografierte und diese Selfies über WhatsApp an Mädchen verschickte, beschäftigt die Justiz. Ist der Jugendliche wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger (§207a StGB) strafbar, auch wenn er die Fotos von sich selbst gemacht hat?

Fotograf und Abgelichteter könnten hier nicht derselbe sein, meinte der Anwalt des minderjährigen (aber strafmündigen) Täters. Zudem hätten die Mädchen den Jugendlichen aufgefordert, die Bilder zu schicken. Auch das Landesgericht Innsbruck meinte, Täter und Darsteller müssten verschiedene Leute sein. Die Staatsanwaltschaft berief.

„Unmittelbarer Darstellerschutz ist nicht das einzige Ziel des §207a StGB“, erklärte das Oberlandesgericht (OLG). Auch Abbildungen, die ohne tatsächlichen Missbrauch des Jugendlichen zustande kamen, seien umfasst: etwa „virtuelle Kinderpornografie“. Dem Gesetzgeber gehe es mit der Strafnorm nicht nur um den Schutz des Abgelichteten, sondern genauso um den Schutz anderer Minderjähriger als potenzieller Opfer. Auch der minderjährige Darsteller könne also Täter nach §207a StGB sein, sofern er seine Selfies verbreitet, entschied das OLG (6Bs 309/14p). Zudem sei der Angeklagte von den (strafunmündigen) Mädchen erst zur Übermittlung von Nacktbildern aufgefordert worden, nachdem er Bilder angeboten hatte. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.03.2015)

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