"Einspruch, Oida!" gilt als Rechtsmittel

Justitia im Justizpalast Wien
Justitia im Justizpalast Wien(c) Clemens Fabry
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Auch wenn die Juristensprache eine zuweilen hochgestochene sein mag, kann man auch mit simplerer Wortwahl Rechtsmittel einlegen. Das zeigt ein Fall aus Niederösterreich.

Gegen einen Mann war wegen eines Verkehrsdelikts eine 300-Euro-Strafe verhängt worden. Der Mann holte das Schreiben länger nicht von der Post ab, worauf es die Behörde als zugestellt betrachtete. Schließlich erfuhr der Mann doch noch von der Strafverfügung. Er schrieb darauf ein E-Mail mit dem Betreff „Einspruch oida“ an die Behörde. In dem Mail verlieh er seinem Ansinnen noch einmal Ausdruck: „So ned, bei mir sicha ned. Ich mache Einspruch gegen lge in Papier was sein im anhang. Das korrekt von Gesetz und so. Mfg und Hanga tschanga“ (sic!).

Die Bezirkshauptmannschaft wies den Einspruch in dem Fall, über den der niederösterreichische Gemeindebund berichtete, als verspätet zurück. Der Mann wandte sich noch an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Er verwies darauf, dass er einen Autounfall gehabt habe. „Bin seit einem Unfall schon fast ein Jahr im krankenstand und immer NOCH oft nicht bei sinnen“, schrieb der Beschwerdeführer.

„Zweifellos ein Einspruch“

Damit kam er aber nicht durch. So stellte das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Mann sehr wohl rechtzeitig hätte zur Post gehen können. Hätte er den Einspruch rechtzeitig abgeschickt, hätte man ihn aber behandeln müssen. Denn „das mit ,Einspruch oida‘ betitelte E-Mail des Beschwerdeführers ist zweifellos als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten“, wie das Gericht (LVwG-S-127/001-2016) explizit festhält. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.05.2016)

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