Wirt bestraft, der Gäste nicht zum Rauchen zwang

Mann mit Zigarette
Mann mit ZigaretteClemens Fabry
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Der Verwaltungsgerichtshof korrigiert ein unsinniges Straferkenntnis gegen einen Wiener Barbetreiber.

Wien. „In keiner Sprache kann man sich so schwer verständigen wie in der Sprache.“ Dieses Bonmot von Karl Kraus lässt sich vielleicht nochmals zuspitzen und um die Rechtssprache ergänzen. Denn sie ist besonders schwierig. So konnte es passieren, dass ein Wiener Barbetreiber nach den Nichtraucherschutzbestimmungen bestraft wurde, weil er Gäste in seinem Lokal nicht zum Rauchen gezwungen hatte. Erst der Verwaltungsgerichtshof sprach den Wirt von dem unsinnigen Vorwurf frei (Ra 2016/11/0066).

Der Mann ist Obmann eines Vereins, der ein Schwulenlokal in Wien-Margareten betreibt. Der Magistrat beschuldigte ihn, gegen das Tabakgesetz verstoßen zu haben: Er habe nicht dafür Sorge getragen, „dass am 04.10.2015 um 01.05 Uhr in seinem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastlokal in den Räumlichkeiten im Untergeschoß, die als Nichtraucherbereich gemäß § 13a Abs. 2 gekennzeichnet waren, 50 Personen anwesend waren, wovon elf Personen rauchten“. Der Irrtum ist offenkundig: Der Wirt hätte das Rauchen selbstverständlich verhindern und nicht herbeiführen sollen.

Das Verwaltungsgericht Wien bestätigte dennoch eine Geldstrafe von 350 Euro. Da es gemerkt haben dürfte, dass mit der Formulierung etwas nicht stimmte, besserte es die Wortfolge „50 Personen anwesend waren, wovon elf Personen rauchten“ auf „von 50 anwesenden Personen elf Personen rauchten“ aus, was aber leider gar nichts änderte. Der VwGH hob die Strafe dann auf: Denn der entscheidende Tatvorwurf fehlte, dem Mann wurde nichts Verbotenes vorgeworfen. (kom)

(Print-Ausgabe, 08.08.2016)

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