Zigarre zu Hause ist zeitweise tabu

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Das Höchstgericht hat im Streit zweier Mieter entschieden, dass Einwirkungen durch Zigarrenrauch zu gewissen Zeiten verboten werden können. Die Klärung des Einzelfalls wirft neue Fragen auf.

Wien. Ab sofort können Zigarrenraucher gezwungen werden, nicht in den eigenen vier Wänden oder auf dem Balkon zu rauchen, wenn der Rauch störend in den Wohnbereich eines Nachbarn dringt. Das geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor. Das Höchstgericht musste im Streit zweier Mieter in der Wiener Innenstadt entscheiden, ob der eine dem anderen verbieten kann, draußen oder bei offenem Fenster Zigarre zu rauchen. Unter Berufung auf das Gebot, wonach Nachbarn „bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen“ haben, sagt der OGH: Der Raucher muss in der warmen Jahreszeit nachts und während der üblichen Essenszeiten Rauch- und Geruchseinwirkungen auf den Nichtraucher unterlassen, sonst nur kürzere Zeit untertags. Diese Klärung des Einzelfalls wirft jedoch neue Fragen auf.

1 Wie kam es zu dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 1/16k)?

Der Raucher wohnt im 6. Stock des Hauses, der Nichtraucher schräg über ihm. Wenn der Raucher sich eine Zigarre anzündet – was er üblicherweise zweimal täglich tut, einmal davon zwischen Mitternacht und zwei Uhr Früh –, fühlt sich der Mieter über ihm durch den aufsteigenden Rauch massiv beeinträchtigt: Denn der Raucher pafft bei offenem Fenster oder auf der Terrasse; im Winter und bei Schlechtwetter tut er es bei geschlossenem Fenster, lüftet aber danach. Dem Nichtraucher raubt der deutlich wahrnehmbare Zigarrenrauch den Schlaf. Die Gerichte stellten nicht eine übersteigerte Empfindlichkeit des Mitbewohners fest: Der deutliche und pro Zigarre mitunter stundenlang wahrnehmbare Geruch ist „für den durchschnittlichen Nichtraucher auffallend und störend“.

2 Was hat der Gerichtshof dem Raucher genau verboten?

Der Raucher darf von 1. Mai bis 31. Oktober nachts zwischen 22 und 6 Uhr nicht rauchen und auch nicht von 8 bis 10 Uhr, von 12 bis 15 Uhr und von 18 bis 20 Uhr, wenn der Rauch durchs offene Fenster, von der Terrasse oder beim Lüften in die Wohnung des Klägers eintritt. Das restliche Jahr gilt ein solches Verbot nur von 8 bis 9 Uhr, von 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 20 Uhr. Denn nachts hat der Durchschnittsmieter in diesen Monaten die Fenster ohnehin geschlossen, auch tagsüber ist er nicht so stark auf Frischluft angewiesen.

3 Gilt diese Entscheidung auch für einen Mitbewohner, der gelegentlich Zigarette raucht?

Elisabeth Stichmann, Anwältin des klagenden Nichtrauchers, nimmt nicht an, dass auch Zigarettenrauch so rigide behandelt würde. „Das Urteil ist sicher richtungweisend, aber man muss im Einzelfall immer prüfen, ob es anwendbar ist.“ Für Stichmann ist die lang anhaltende Einwirkung des – überdies intensiveren – Zigarrenrauchs nicht mit ein paar Zigaretten vergleichbar. „Eher mit einem Kettenraucher“, so Stichmann.

4 War eine gesundheitsschädliche Schadstoffkonzentration nachgewiesen?

Nein, es genügte schon der starke Geruch. Der OGH vergleicht den Fall mit – ebenfalls nicht gesundheitsschädlichen – akustischen Einwirkungen musizierender Nachbarn. „Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob die Störung der Nachruhe durch Lärm oder – wie hier festgestellt wurde – durch eine intensive Geruchsbelästigung hervorgerufen wird. Zwar könne dem rauchenden Nachbarn angesichts des beiderseits wirkenden Gebots der Rücksichtnahme nicht zugemutet werden, ganz auf seinen Genuss zu verzichten; umgekehrt müsse der Nichtraucher aber auch tagsüber seine Terrasse nutzen oder lüften können, ohne sich einem nicht berechenbaren Rauchverhalten anpassen zu müssen.

5 Wie verhält es sich mit der Belästigung durch Küchengerüche?

Für Anwältin Stichmann gehört es zur üblichen Nutzung einer Wohnung, dass man darin auch Speisen zubereitet. Gegen eine ortsübliche Nutzung kann ein Nachbar in aller Regel aber nichts unternehmen. Anders wäre etwa der Fall eines Mieters zu beurteilen, der in seiner privaten Wohnung den ganzen Tag über für ein Catering kochte.

6 Kann man sich als Nachbar wehren, wenn vor einem Lokal im Erdgeschoß geraucht wird?

Daniel Ennöckl, Professor am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, bezweifelt, dass sich Bewohner über Lokalen auf die Entscheidung berufen können. Handelt es sich um einen Schanigarten, wäre das Rauchthema mit der Betriebsanlagengenehmigung zu erledigen und allenfalls mit behördlichen Auflagen zu lösen; verlassen Gäste einfach nur das Lokal, um draußen zu rauchen, so seien sie dem Betreiber jedoch nicht zurechenbar.

AUF EINEN BLICK

Urteil. Der Oberste Gerichtshof hat erstmals in einem Streit über das Rauchen im privaten Bereich entschieden. Das Höchstgericht hat einem Mieter in einem Wiener Innenstadthaus recht gegeben, der sich über intensive Geruchsbelästigung durch den Zigarrenrauch eines Mitbewohners beklagt hatte. Der Raucher muss jetzt in der warmen Jahreszeit nachts und von 8–10, von 12–15 und von 18–20 Uhr Einwirkungen auf die Nachbarwohnung unterlassen; von November bis April gilt das Verbot nur tagsüber und kürzer.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.12.2016)

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