Übergangene Schulleiter-Bewerber schutzlos

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Eine neue Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bewirkt, dass übergangene Kandidaten für Schulleiterposten weder diesen noch den Verwaltungsgerichtshof anrufen können.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte – entgegen seiner jahrzehntelangen Judikatur – in vergangener Zeit wiederholt die Behandlung von Beschwerden von übergangenen Bewerbern um die Stelle eines Schulleiters ab (Art 144 Abs 2 B-VG). So z. B. mit Beschluss vom 9. Juni 2016 (E 627/2016-5). Dessen Vorgeschichte ist folgende:

Um die Planstelle eines Schulleiters an einer AHS bewarben sich zwei Personen: ein männlicher Personalvertreter und eine parteilose Frau, die als Administratorin tätig war. Der Besetzungsvorschlag des Landesschulrats reihte den männlichen Bewerber an die erste Stelle, die parteilose Frau an die zweite. Diese rief die Bundesgleichbehandlungskommission an, die im Jahr 2012 entschied, dass die Bewerberin als besser qualifiziert anzusehen und ihre Nachreihung daher als Diskriminierung zu qualifizieren sei. Im Dezember 2014 ernannte der Bundespräsident den erstgereihten Mann.

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