Graz. Die Intention der Novelle ist klar: Man will Unternehmen ermutigen, früher Insolvenz anzumelden. „Aber ich glaube nicht, dass dieses Ziel erreicht wird, betonte Erhard F. Grossnigg, Geschäftsführer einer Finanzberatungs- und Treuhandgesellschaft in Wien. In 95 Prozent der Fälle seien es schließlich Managementfehler, die zur Insolvenz führen, sagte Grossnigg beim letztwöchigen „Rechtspanorama am Resowi“, zu dem die Jusfakultät der Uni Graz zusammen mit der „Presse“ eingeladen hatte. Die Verantwortlichen würden sich ihre Fehler zu spät eingestehen. „Das ist genauso wie bei Studenten, die erst am Tag vor der Prüfung zu lernen beginnen“, meinte Grossnigg. Überdies seien einige Unternehmer zu blauäugig: „Manche Boutiquenbesitzer glauben, dass Umsatz gleich Gewinn ist.“
Auch die Erwartungen von Wirtschaftsrechtsprofessor Gerhard Schummer (Graz) fallen sehr gedämpft aus: Zwar wolle die Reform die Sanierungschancen erhöhen und Konkursabweisungen mangels Masse eindämmen, „aber alle Maßnahmen, die der Gesetzgeber erlässt, kommen beim Adressaten nicht an“, so Schummer. „Denn eine Sanierungschance gibt es nur dann, wenn die Krise rechtzeitig erkannt wird.“ Schummer forderte eine Art Führerschein für Unternehmer: „Nur Unternehmer dürfen ohne Qualifikation lenken.“
Die Bilanz von Rechtsanwalt Clemens Jaufer war zwiespältig. „Aus der Sicht des Masseverwalters glaube ich, dass sich nicht viel ändern wird“, sagte Jaufer. Zwar versuche der Gesetzgeber, von negativen Begriffen wegzukommen und so die psychische Hemmschwelle zum Insolvenzverfahren tiefer zu legen (so werden der bisherige Zwangsausgleich in Sanierungsverfahren und die Konkursordnung in Insolvenzordnung unbenannt). Neue Begriffe allein würden aber nichts ändern.
„Aus der Sicht des Sanierungsberaters“, so Jaufer, sehe er hingegen sehr wohl den Versuch der Novelle, eine größere Sanierungsfreudigkeit zu erreichen. Diese sei allerdings „nicht konsequent durchdacht“ worden. So sieht die Novelle eine Beschleunigung des Konkurseröffnungsverfahrens vor. Bei diesem prüft das Konkursgericht, ob die von Gläubigern gestellten Insolvenzanträge zu Recht eingebracht wurden. „Dieser Verfahrensteil war oft ein guter Ansatz, um den Unternehmer wachzurütteln“, sagte Jaufer. Dieser Aspekt könnte aber künftig zu kurzkommen.
Die Bank im Dilemma
Der Wiener Schadenersatzexperte Helmut Koziol verwies auf die Problematik, vor der Banken momentan oft stehen: Dreht man den Kredithahn zu früh ab, drohe eine Ersatzpflicht, weil man das Unternehmen in die Insolvenz getrieben hat. Gewährt man hingegen weiterhin Kredit, obwohl die Insolvenz schon erkennbar war, könne die Bank wegen Konkursverschleppung haften.
Einig war man sich am Podium, dass es für Geschäftspartner eines in die Insolvenz geschlitterten Unternehmens schwieriger wird. Denn sechs Monate lang ab Insolvenzeröffnung kann man künftig Verträge nicht mehr bloß aus insolvenzbezogenen Gründen (z.B. Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage) beenden. Die Auflösung des Vertrages scheint somit nur mehr dann möglich, wenn der Gläubiger sonst einen schweren Schaden zu befürchten hat. Nur weil der Schuldner mit Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung in Verzug ist, kann man den Vertrag aber nicht mehr lösen. „Das sind einschneidende Änderungen“, sagte Bettina Nunner-Krautgasser, Professorin für Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität Graz.
Das Justizministerium begründet die Neuerung damit, dass das Interesse des betroffenen Unternehmers, weiterarbeiten zu können, überwiege. Die neue Maßnahme werde einem sanierungsbedürftigen Unternehmen auch sicher helfen, meinte Nunner-Krautgasser. Ob sie in Hinblick auf die betroffenen Gläubiger gerechtfertigt sei, „darüber lässt sich aber streiten“, erklärte die Expertin.