Wien (aich). Zivilrechtlich können allzu neugierige Arbeitgeber sehr wohl belangt werden: Das Arbeits- und das Datenschutzrecht sehen praktisch wirksamere Grenzen bei der Überwachung vor als das Strafrecht (s. Artikel oben). Waltraut Kotschy, geschäftsführendes Mitglied der Datenschutzkommission, kann davon berichten: So sei die von einem Arbeitgeber gewünschte Kontrolle der Arbeitszeit mittels Fingerscanning unzulässig gewesen. Man müsse bei einer Überwachungsmaßnahme nämlich stets das gelindeste Mittel wählen.
Für illusorisch hält Kotschy auch ein komplettes Verbot von Privattelefonaten am Arbeitsplatz. Ein so intensiver Eingriff in die Privatsphäre sei grundrechtlich problematisch. „Ich glaube nicht, dass man durch ein Verbot ein Grundrecht außer Kraft setzen kann“, so Kotschy. Überdies würde das in der Praxis zu großen Problemen führen: „Wenn jemand im Büro anruft und etwas Privates will, soll man dann den Hörer wie eine heiße Kartoffel fallen lassen?“, fragte Kotschy. Und auch die Videoaufzeichnung sei nur unter besonderen Umständen möglich (etwa bei Kassenschaltern in Banken, bei denen sich die Kassiere dank des Videos in Streitfällen sogar frei beweisen können).
Arbeitsrechtler Wolfgang Brodil übte im Rahmen der Wiener Oktobergespräche aber auch offene Kritik an der Datenschutzkommission. Denn sie hatte der Beschwerde eines Beamten stattgegeben, der sich gegen ein Zeiterfassungssystem der Finanzlandesdirektion wandte. In das System musste man die Zeit des Kommens und des Gehens eintragen. Das System protokollierte aber mit, zu welcher Uhrzeit die Einträge tatsächlich vorgenommen wurden. Die Datenschutzkommission hielt dies für unzulässig, weil der Beamte auch außerhalb des Büros den Dienst beginnen durfte. Überdies müsste es dem Mann möglich sein, einige Tage lang die Dienstzeiten privat aufzeichnen, um sie dann auf einmal online einzutragen. Bei einer Stechuhr dürfe man das aber auch nicht machen, sagte Brodil. Die Entscheidung der Datenschutzkommission sei aus „datenschutzrechtlicher Sicht nicht stichhaltig und arbeitsrechtlich falsch“.
Diskutiert wurden auch ungeklärte Fälle: etwa, ob man als Uni-Professor vom Arbeitgeber gezwungen werden kann, seine Vorlesung für Studenten online zu stellen. „Das müsste sich der Uni-Lehrer wohl gefallen lassen“, meinte Brodil. Auch wenn der Professor dabei in gewisser Weise überwacht wird. „Aber was soll ein Torhüter sagen, der ein furchtbares Steirertor bekommen hat?“ Dessen Panne bei der Arbeit werde sogar im Fernsehen übertragen und sei oft monatelang im Internet abrufbar.