Wien. Von den ÖBB über Tiger-Lacke bis hin zu Lidl: Das Sammeln von Mitarbeiterdaten gerät bei Unternehmen immer mehr in Mode. Grund genug, die 2. Wiener Oktobergespräche am Juridicum unter das Motto „Datenschutz im Arbeitsrecht“ zu stellen. Eine zentrale Erkenntnis der von Arbeitsrechtsprofessor Wolfgang Brodil initiierten Tagung: Während das Arbeitsrecht strikte Grenzen kennt, haben Chefs strafrechtlich nichts zu befürchten.
Zwar gibt es Straftatbestände, die auf den ersten Blick zur Anwendung kommen könnten. „Aber praktisch spielen sie keine Rolle“, erklärte Strafrechtsprofessorin Susanne Reindl-Krauskopf von der Uni Wien. Denn die Delikte sind kaum zu erfüllen.
• Die Briefkontrolle: Das Strafrecht kennt die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 118 StGB). Doch das Verbot gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber einen nicht zu seiner Kenntnis bestimmten Brief öffnet. Grundsätzlich geht man bei Post, die Arbeitnehmer ins Büro geschickt bekommen, aber von einem beruflichen Zusammenhang aus. Daher dürfe der Arbeitnehmer diese Briefe öffnen, sagte Reindl-Krauskopf. Wenn der Brief allerdings den Vermerk „persönlich“ oder „privat“ trägt, muss der Arbeitgeber seine Finger davon lassen. Liegt der Brief aber geöffnet auf dem Tisch, darf der Arbeitgeber sehr wohl heimlich hineinschauen.
• Das Beobachten: Versteckt sich der Chef hinter einer Ecke und schaut dem Mitarbeiter zu, hat er strafrechtlich nichts zu befürchten. Problematisch wäre es nur, wenn der Chef den Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum beharrlich verfolgt (Stalking, § 107a StGB).
Aber auch das heimliche Filmen von Arbeitnehmern stellt das StGB nicht unter Strafe. Zeichnet die Kamera jedoch auch den Ton auf, wird es problematisch: Der „Missbrauch von Tonaufnahmegeräten“ ist verboten (§ 120 StGB) – allerdings nur dann, wenn die Äußerungen weder öffentlich noch für den Chef bestimmt waren.
Spricht der Chef mit dem Arbeitnehmer, darf der Dienstgeber das Gespräch heimlich aufzeichnen. Schließlich sind die Äußerungen für den Chef bestimmt. Allerdings ist es strafbar, wenn der Arbeitgeber das aufgezeichnete Gespräch einem Dritten (etwa dem Vorstandsvorsitzenden, mit dem er über die Beförderung des Mitarbeiters redet) vorspielt. Erlaubt ist aber, dass der Chef das aufgezeichnete Gespräch abschreibt und das Protokoll weitergibt.
Der Arbeitnehmer schlägt zurück
Auch der Arbeitnehmer kann zu Tricks greifen und ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich aufzeichnen. Und ausnahmsweise könnte es sogar zulässig sein, die Tonbandaufnahme doch einem Dritten vorzuspielen: nämlich dann, wenn in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht die Aufnahme das einzige mögliche Verteidigungsmittel des Mitarbeiters ist. Hier könnte er sich auf Rechtfertigungsgründe berufen, meinte Reindl-Krauskopf. Dadurch würde der Arbeitnehmer trotz Erfüllung des Delikts straffrei bleiben.
•Abhören des Telefons: Auch dies ist nur dann strafbar (§ 119 StGB),wenn die Mitteilung nicht für den Chef bestimmt ist. Doch berufliche Gespräche sind für den Chef bestimmt (ebenso wie dienstliche E-Mails). Verbietet der Chef Privattelefonate, kann er das Verbot aus strafrechtlicher Sicht sogar stichprobenartig kontrollieren, erklärte Reindl-Krauskopf (zur grundrechtlichen Frage siehe aber den unten stehenden Artikel).
•Abfangen von Daten: Auch das Ausspionieren des Computers eines Arbeitnehmers wird in aller Regel nicht zur Strafbarkeit (§119a StGB) führen: Auf dienstliche Daten darf der Arbeitgeber zugreifen. Auch sonst wäre das Abfangen von Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen (etwa Gewinnabsicht) strafbar.
•Die Hürde: Es gibt eine generelle Strafbestimmung für den illegalen Umgang mit beruflichen Daten (§51 DSG). Aber auch hier ist Gewinn- oder Schädigungsabsicht des Täters nötig. Und das Delikt hat wie alle vorhin genannten einen Schönheitsfehler: Der Täter kann nur dann verurteilt werden, wenn das Opfer die Ermächtigung dazu gibt. Das wird sich gegenüber dem Chef aber kaum ein Mitarbeiter trauen.
