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Wenn Gesetze im Vorhinein geprüft werden

01.11.2009 | 21:22 | FRANZ MATSCHER (Die Presse)

Verfassungsgericht: Vorprüfung von Gesetzen und Staatsverträgen hat Vorteile, erscheint aber nicht immer sinnvoll.

Wien. Aus verschiedenen Anlässen wurde jüngst die Frage aufgeworfen, ob der Verfassungsgerichtshof nicht auch dazu ermächtigt werden sollte, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (die Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen) vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu prüfen. Auch Bundespräsident Fischer hat für die Idee einer solchen Ex-ante-Prüfung Sympathie bekundet. Sie hätte den Vorteil, dass damit der nachträglichen Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit (der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Staatsvertrags) weitestgehend vorgebeugt werden könnte. Zugleich könnte die Frage nach dem Ausmaß der Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Gesetzes (der Ratifikation eines Staatsvertrages) entschärft werden.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzentwürfen bereits im Begutachtungsverfahren, insbesondere durch den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts, stattfindet. Das schließt die nachträgliche Anfechtung eines Gesetzes beim VfGH nicht aus, schränkt die Eventualität einer solchen aber ein, soweit allfälligen Bedenken des Verfassungsdienstes Rechnung getragen wird. Keine formelle vorhergehende Begutachtung findet aber bei den Gesetzesinitiativen statt, die von einer der beiden Kammern des Parlaments ausgehen, und ebenso wenig bei Staatsverträgen. Gerade dort könnte eine Vorprüfung durch den VfGH sinnvoll sein, soweit man nicht eine Begutachtung durch den Verfassungsdienst oder den legistischen Dienst der Parlamentsdirektion einführen will.

 

Französisches Vorbild

Ganz wenige Rechtsordnungen kennen die Einrichtung einer gerichtlichen Vorprüfung von Gesetzen vor ihrer Kundmachung. Das französische Recht etwa regelt die Vorprüfung der Verfassungsmäßigkeit durch den Verfassungsrat, ein mit ähnlichen Funktionen wie der VfGH ausgestattetes oberstes Gerichtsorgan. Verfassungsgesetze und verfassungsausführende Gesetze müssen, einfache Gesetze können ihm vorgelegt werden. Vorlageberechtigt sind der Staatspräsident, der Premierminister, der Präsident der Nationalversammlung, der Präsident des Senats, je sechzig Abgeordnete einer der beiden Kammern. Der Verfassungsrat muss seine Entscheidung innerhalb eines Monats treffen; auf Verlangen der Regierung kann diese Frist in dringenden Fällen auf acht Tage verkürzt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht über Gebühr verzögert wird. Die Entscheidung des Verfassungsrats ist unanfechtbar und bindet alle Staatsorgane. Auch die Verfassungsmäßigkeit von Staatsverträgen kann vor deren Ratifikation geprüft werden.

Eine ähnliche Ex-ante-Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen kennt das Recht der Republik Irland. Dort ist die Einrichtung der fakultativen Verweisung eines Gesetzes durch den Präsidenten der Republik an den Supreme Court vorgesehen. Eine solche Verweisung darf nicht später als am siebten Tag nach der Vorlage an den Präsidenten geschehen. Der Supreme Court entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Gerichtshof hat spätestens innerhalb von zwanzig Tagen nach der Verweisung zu entscheiden. Vorgesehen ist des Weiteren die Möglichkeit der Herbeiführung einer Volksabstimmung, wenn das Gesetz Fragen von besonderer nationaler Bedeutung regelt. Eine Ex-post-Prüfung von Gesetzen gibt es nicht.

Eine vorhergehende Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Staatsverträgen oder von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof kennt auch Portugal. Die italienische Verfassung 1947 kennt zwar die Ex-post-Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof, aber keine Ex-ante-Prüfung. Wohl aber kann der Staatspräsident, wenn er Bedenken gegen ein ihm zur Verkündung vorgelegtes Gesetz hat, in einer begründeten Botschaft an die Kammern eine erneute Beratung fordern. Wenn die Kammern das Gesetz nochmals beschließen, muss es der Staatspräsident verkünden.

 

Was in Österreich zu klären wäre

Bei den oben beispielhaft angeführten Rechtsordnungen, die eine Vorprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen kennen, können Anleihen genommen werden, wenn eine entsprechende Regelung auch für Österreich angepeilt werden sollte. Die Einführung durch den VfGH bedürfte entsprechender organisatorischer Maßnahmen auf verfassungsgesetzlicher Ebene. Dabei wären folgende Fragen zu regeln:

•Werden nur Bundes- oder auch Landesgesetze vorgeprüft?
•Wird auch die Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen vorgeprüft?
•Wer ist ermächtigt, die Prüfung zu beantragen? Wohl jedenfalls der Bundespräsident, allenfalls auch die anderen Staatsorgane, die nach Art 140 B-VG zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens vor dem VfGH befugt sind.
•Um den Gesetzgebungsprozess nicht ungebührlich zu verzögern, müsste für die Antragstellung eine relativ kurze Frist (zehn Tage?) ab Vorlage an den Bundespräsidenten vorgesehen werden. Der VfGH müsste gleichfalls zu einer Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist (vier Wochen nach Einlangen des Antrags?) verpflichtet sein.
•Zu überlegen wäre schließlich, ob der VfGH von einer nachträglichen Aufhebung eines Gesetzes präkludiert ist, dessen Verfassungskonformität er in der Vorprüfung festgestellt hat. Eine Ausnahme könnte gelten, wenn nachträglich neue Argumente (allenfalls auch eine Änderung der Umstände) gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes geltend gemacht werden.

em. Univ.-Prof. DDr. Matscher war Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.


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