Wer Accounts eines Verstorbenen einsehen kann, lässt sich zu Lebzeiten regeln.
Wien. Ein österreichisches Versicherungsunternehmen hat mit dem Service geworben, sich im Todesfall um die Konten eines Verstorbenen in sozialen Netzwerken zu kümmern. Das weckt Interesse an der grundsätzlichen Frage, was mit dem digitalen Nachlass eines Toten (Statusmeldungen, geteilte Inhalte, hochgeladene Fotos und Videos, persönliche Nachrichten etc.) zu geschehen hat und wer darauf zugreifen kann.
Nach zivilrechtlichen Grundsätzen wäre anzunehmen, dass der Nutzungsvertrag des Users von den Erben fortgesetzt wird. Diese müssten vom Betreiber der Plattform den Zugriff auf das Konto verlangen können, allenfalls auch durch Bekanntgabe der Zugangsdaten. Mit einem Losungswortsparbuch verhält es sich nicht anders. Fällt es in die Verlassenschaft, muss die Bank das Guthaben an die Erben auch dann auszahlen, wenn diese das Losungswort nicht wissen.