Wien.Geht eine Pauschalreise schief, dann kann man seit dem Jahr 2004 Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude einklagen. Die Voraussetzungen dafür waren aber nicht bis ins Letzte klar, nun fällte der Oberste Gerichtshof ein richtungweisendes Urteil.
Misslungen war der Urlaub eines älteren Ehepaars, das zusammen mit dem fünfjährigen Enkel auf Reise gehen wollte. Die Großeltern buchten um rund 2500 Euro eine Pauschalreise, Opa und Oma machten dabei im Reisebüro deutlich: Das Hotel müsse über Kinderbetreuungsanlagen und einen Sandstrand verfügen. Die Wahl fiel auf ein Hotel in Zypern. Im Katalog des Reiseveranstalters wurde das Hotel mit einem „schön angelegten Sandstrand“ samt Liegen und Schirmen beworben. Für Kinder gebe es einen Kindergarten mit Aufsicht. Doch das gewählte „Hotel Alexander the Great Beach“ hielt nicht das, was der Name versprach. Direkt vor dem Hotel gab es gar keinen Sandstrand. Etwas weiter links befand sich ein drei bis vier Meter breiter Sandstrandabschnitt. Dieser war aber unbenützbar, da Zypern kurz zuvor von heftigen Unwettern heimgesucht worden war. Der Familie blieb also nichts anderes übrig, als einen 500 Meter entfernten Strand aufzusuchen. Dieser verfügte aber über keine Infrastruktur, es gab weder Liegen noch Duschen. Die Familie schleppte Hotelliegen zum fernen Strand. Mehr als liegen war aber auch dort nicht drin. Denn das verschmutzte Wasser lud nicht gerade zum Baden ein.
Doch es kam noch dicker: Der Kindergarten hatte während des gesamten Urlaubs der Familie zu. Die Großeltern mussten sich also ständig mit dem Enkel beschäftigen. Deswegen hätten sie keinen Erholungswert gehabt, gaben Opa und Oma bei Gericht an. Die fehlende Kinderbetreuung habe „zu einer erheblichen, nicht vorhersehbaren Belastung“ geführt. Die Großeltern verlangten daher nicht nur eine Minderung des Preises für die Reise. Darüber hinaus forderten sie auch Geld für die entgangene Urlaubsfreude. Als Kläger trat im Prozess der Verein für Konsumenteninformation auf, an den die Familie ihre Ansprüche abgetreten hatte.
Das Erstgericht sprach für das Fehlen der Kinderbetreuung zehn Prozent Preisminderung zu, für das Fehlen des Sandstrandes sogar 15 Prozent. Einen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude wollte das Gericht aber nicht genehmigen. Denn diesen gibt es laut Konsumentenschutzgesetz nur dann, wenn der Reiseveranstalter „einen erheblichen Teil“ der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat. Diese Erheblichkeitsschwelle sah das Erstgericht aber noch nicht überschritten. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Schadenersatz sei bereits durch die hohe Preisminderung mitabgegolten.
Keine restriktive Handhabung
Der Fall ging an den Obersten Gerichtshof, und dieser entschied: Daraus, dass der Preis gemindert wurde, dürfe nicht abgeleitet werden, dass der Mangel unerheblich war. Gewährleistung und Schadenersatz hätten unterschiedliche Zielsetzungen, so der OGH (6 Ob 231/08a). Auch die Gesetzesmaterialien würden zeigen, dass der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude nicht an eine bestimmte Preisminderung (wie etwa 50 Prozent) gebunden ist. Vielmehr wolle das Gesetz Schadenersatz nur bei geringfügigen Beeinträchtigungen ausschließen. Eine zu restriktive Handhabung würde überdies den europarechtlichen Vorgaben der Pauschalreisenrichtlinie widersprechen.
Im konkreten Fall sei die Bagatellgrenze jedenfalls überschritten, so der OGH: Denn bei einem Badeurlaub stünden der Aufenthalt am Strand und das Baden im Vordergrund. Und das Fehlen von Kinderbetreuung führe bei einem Urlaub mit einem kleinen Kind zu „massiven Beeinträchtigungen“. Zusätzlich zur Preisminderung sprach der OGH den Großeltern 20 Euro pro Person und Urlaubstag (insgesamt 280 Euro) zu.