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Giftmüll geräumt: VfGH schützt Grundeigentümer vor Behörde

22.11.2009 | 18:14 | KATHARINA HUBER-MEDEK (Die Presse)

Unabhängiger Verwaltungssenat wollte Vermieter für Anlage seines in Konkurs gegangenen Mieters haftbar machen.

Wien. Dass die Behörden alles versuchen, die Kosten für eine amtswegig durchgeführte Räumung eines Abfalllagers vom Grundeigentümer hereinzubringen, weil der Mieter und ehemalige Betreiber nicht mehr greifbar ist, ist verständlich. Dass eine Behörde aber nach Aufhebung ihrer Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin auf der Rechtsauffassung beharrt, der Grundeigentümer sei nach Beendigung des Mietvertrags Anlageninhaber und daher jedenfalls für die von seinem Mieter verursachten Missstände verantwortlich, ist es nicht.

Der betroffene Grundeigentümer hatte mit seinem Mieter, der seit dem Jahr 1985 auf den Liegenschaften in Wien-Simmering eine Anlage zur chemisch-physikalischen Behandlung auch von gefährlichen Abfällen betrieben hatte, schon seit mehreren Jahren Probleme. Zuletzt hatte der Mieter große Mengen an Abfällen nur mehr eingelagert, ohne die Abfälle zu behandeln oder weiterzugeben. Die gemieteten Hallen waren bis zum Dach mit gefährlichen Abfällen angefüllt; das gesamte Areal befand sich in einem bedenklichen Zustand. Mietzins wurde seit Jahren keiner bezahlt, weshalb vom Grundeigentümer eine gerichtliche Mietzins- und Räumungsklage eingebracht wurde. Bald danach wurde über den Mieter der Konkurs eröffnet und das Räumungsbegehren vom Masseverwalter anerkannt. Der Mietvertrag war damit aufgelöst.

Als Reaktion auf das Drängen des Grundeigentümers zum Einschreiten gegen den Mieter forderte die – bis dahin eher zahm agierende – Behörde den Grundeigentümer auf, er möge als nunmehriger „Anlageninhaber“ die Anlage ordnungsgemäß auflassen, sprich: alle Abfälle aus der Anlage entfernen. Weil sich der Grundeigentümer weigerte und die Medienberichterstattung für die Stadtpolitik nicht eben vorteilhaft ausfiel, wurde die Kompletträumung dann wegen Gefahr im Verzug amtswegig durchgeführt. Dem Grundeigentümer wurde der Ersatz der Kosten im Umfang von rund 1,2MillionenEuro vorgeschrieben. Das war für ihn umso unverständlicher, als die Behörde vom Treiben des Mieters gewusst hatte und sie nicht dagegen eingeschritten war.

 

Willkür verletzt Gleichheitssatz

Bereits mit vier Erkenntnissen aus dem Jahr 2008 hat der VfGH alle Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats wegen Verletzung im Gleichheitssatz aufgehoben. Es sei willkürlich, den Grundeigentümer – ohne dass dieser die Anlage je betreiben wollte – nur aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses als Anlageninhaber zur Haftung heranzuziehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat war jedoch von seiner Argumentation, einzig maßgebliches Zurechnungskriterium sei die tatsächliche Sachherrschaft und auf einen Betreiberwillen komme es nicht an, so angetan, dass er die Rechtsmittel des Grundeigentümers mit Ersatzbescheid abermals abwies. Dem Grundeigentümer blieb der neuerliche Gang zum VfGH nicht erspart. Der hat nun den Ersatzbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats wieder aufgehoben und bleibt bei seiner Meinung: Nur das Eigentum am Betriebsgrundstück und die Beendigung des Mietverhältnisses macht den Grundeigentümer nicht zum Anlageninhaber (B508/09).

Hätte der Unabhängige Verwaltungssenat recht behalten, wären die Konsequenzen höchst unbefriedigend: Jeder Vermieter einer Gewerbeimmobilie wäre de facto gehindert, eine Räumungsklage gegen seinen Mieter einzubringen, wenn er befürchten müsste, für die von seinem Mieter verursachten Missstände zu haften. Jedem Eigentümer, auf dessen Grundstück illegal und ohne sein Wissen Abfälle abgelagert wurden, könnte ohne Einschränkung die Entfernung der Abfälle auf seine Kosten aufgetragen werden. Das bloße körperliche Naheverhältnis ist aber nach Meinung des VfGH noch kein ausreichendes Zurechnungskriterium für eine Haftung, und das ist gut so.

Katharina Huber-Medek ist Rechtsanwältin und Partnerin der Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG und war am Verfahren beteiligt.

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