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Schlampiger Staatsanwalt: Angeklagter freigesprochen

22.11.2009 | 18:14 | PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

16 Monate lang wurden keine Ermittlungen durchgeführt. Davon profitiert dank neuer StPO ein mutmaßlicher Betrüger.

WIEN. „Ich kann mir das nicht wirklich erklären.“ Christian Pilnacek, Straflegist im Justizministerium, wundert sich im Gespräch mit der „Presse“ über das Fehlverhalten der Anklagebehörde. Die betroffene Staatsanwaltschaft Wien selbst wollte sich nicht äußern. Klar ist aber, dass im Verfahren gegen einen mutmaßlichen Betrüger einiges schiefgegangen ist. Die neuen Regelungen der seit dem Vorjahr geltenden Strafprozessordnung (StPO) wurden nicht korrekt angewendet. Der Versuch der Anklagebehörde, den Freispruch doch noch abzuwenden, scheiterte nun vor dem Obersten Gerichtshof.

Knapp 25.000Euro Vermögensschaden soll der Freigesprochene angerichtet haben. Die Staatsanwaltschaft brachte daher einen Strafantrag ein. Die Einzelrichterin am Wiener Landesgericht für Strafsachen fällte im Juni 2007 aber ein Unzuständigkeitsurteil. Da der Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs bestehe, sei nämlich keine Einzelrichterin, sondern ein Schöffengericht zuständig. Die Staatsanwaltschaft berief zunächst gegen das Unzuständigkeitsurteil, zog diese Berufung aber im August wieder zurück. Im Oktober wurde der Akt sodann wieder der Staatsanwaltschaft übermittelt, damit diese die weiteren nötigen Schritte unternehmen kann.

 

Nur drei Monate Zeit

Doch nun geschah ein Jahr und vier Monate lang gar nichts. Erst im Februar 2009 langte die neue Anklageschrift beim Landesgericht ein, diesmal lautete die Anklage auch auf gewerbsmäßigen Betrug. Doch inzwischen war die Strafprozessreform 2008 in Kraft getreten. Und diese sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft eines Unzuständigkeitsurteils das Ermittlungsverfahren innerhalb von drei Monaten fortführen muss. Sonst erlischt das Recht zur Verfolgung. Mit dieser Novelle wollte man sicherstellen, dass der Beschuldigte schneller über sein weiteres Schicksal Bescheid erhält. Eine derartige Regelung gab es vor der StPO-Novelle 2008 nicht. Zwar waren auch damals bestimmte Fristen vorgesehen. Ein Versäumnis löste aber nach alter Rechtslage noch kein Ende der Strafverfolgung aus.

Da die Anklageschrift nach der neuen Regelung eindeutig zu spät beim Landesgericht ankam, wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wandte sich nun an den Obersten Gerichtshof. Sie argumentierte damit, dass die neuen StPO-Regeln in diesem Fall nicht zur Anwendung kämen, weil das Unzuständigkeitsurteil noch vor Inkrafttreten der Novelle gefällt wurde. Tatsächlich findet sich in der StPO ein Passus, wonach die neuen Gesetze dann nicht anzuwenden sind, wenn bereits vor Inkrafttreten der Novelle das Urteil erster Instanz gefällt wurde. Der Oberste Gerichtshof (11Os118/09a) betonte aber, dass ein Unzuständigkeitsurteil keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens darstelle, sondern nur eine formale Zwischenerledigung. Das weitere Verfahren sei also nach den neuen StPO-Regeln zu führen gewesen.

Daher gibt es am Freispruch für den mutmaßlichen Betrüger nichts mehr zu rütteln. Immerhin: Weitere ähnliche Problemfälle im Zusammenhang mit der StPO-Novelle seien nicht bekannt, betont Experte Pilnacek.

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