Die Vorratsdatenspeicherung basiert auf der EU-Richtlinie 2006/24/EG und normiert die Pflicht zur vorrätigen Sammlung von Verbindungsdaten durch Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, das heißt mobiler und fester Telefonie einschließlich Internet-Telefonie, Internet-Zugang sowie E-Mails. Gespeichert werden müssen Verbindungsdaten, Standortdaten und Zugangsdaten, aber keine Inhaltsdaten. Vorratsspeicherung bedeutet, dass Anbieter die Daten ohne konkreten Verdacht von allen Teilnehmern auch dann weiter speichern müssen, wenn sie die Daten für eigene betriebliche Zwecke – etwa zur Abrechnung oder zur Wahrung der Systemverfügbarkeit – nicht mehr benötigen und daher sonst löschen müssten. Die Richtlinie lässt einen Speicherzeitraum bis zu zwei Jahren zu, in Österreich wurde die Richtlinien-Untergrenze von sechs Monaten normiert.
ELGA. Das Gesundheitsministerium hat am 31. Mai – basierend auf jahrelangen Vorarbeiten – einen neuen Vorschlag für ein Elektronische-Gesundheitsakte-Rahmengesetz (ELGA-G) vorgelegt. Nach dem Konzept sollen personenbezogene Gesundheitsdaten (gemäß § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 „sensible“ und „besonders schutzwürdige Daten“) durch alle öffentlich anerkannten Gesundheitsdiensteanbieter gesammelt und über definierte Schnittstellen anderen solchen Anbietern elektronisch verfügbar gemacht werden.