Eine rechtliche Grauzone lichtet sich

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Für Mitarbeiterrabatte gelten künftig klare Regeln.

Wien. Bei den meisten Wortmeldungen zur Steuerreform geht es um Kritikpunkte. Die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei BDO hat indes ein positives Detail vermerkt: Bei der Besteuerung von Mitarbeiterrabatten sollte es künftig mehr Rechtssicherheit geben.

Grundsätzlich gelten Mitarbeiterrabatte als Sachbezüge, sind also lohnsteuerpflichtig. Faktisch spielt sich aber vieles in einer Grauzone ab – vor allem, wenn es um nicht allzu hohe Preisnachlässe geht. Bei Steuerprüfungen führt das dann oft zu Problemen.

Ab 1. Jänner 2016 sollte sich das ändern, denn ab dann gelten klare Regeln dafür, wann solche Rabatte steuerfrei bleiben: Erstens muss der Rabatt allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt werden. Und zweitens darf er im Einzelnen 20 Prozent des Endpreises für unternehmensfremde Letztverbraucher nicht übersteigen.

1000 Euro Freibetrag

Macht der Rabatt mehr als 20Prozent aus, kommt eine Freibetragsregelung zum Tragen: Bis zu 1000 Euro pro Kalenderjahr und Mitarbeiter sind steuerfrei, der übersteigende Betrag ist abgabenpflichtig. Rabatte bis 20 Prozent werden auf diesen Freibetrag nicht angerechnet, höhere dagegen schon.

Vergleichspreis ist der „übliche Endpreis des Abgabeortes“, also der vom Arbeitgeber entsprechend den Gegebenheiten auf dem Markt für Endverbraucher festgesetzte Preis. Übliche Preisnachlässe für Endverbraucher sind da schon abgezogen. Damit die Freibeträge und -grenzen ausgeschöpft werden können, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Dokumentation und Kontrolle in sein Rechnungswesen aufnehmen.

Änderungen gibt es laut BDO auch bei Mitarbeiterbeteiligungen: Der Freibetrag dafür wird von 1460 auf 3000 Euro angehoben. Weiters sind Sachgeschenke bei Firmen- oder Dienstjubiläen künftig bis zu einem Wert von 186 Euro steuerfrei. Gestrichen wurde dagegen die begünstigte Besteuerung für Diensterfindungsprämien. (red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.07.2015)

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