Neues zur Business Judgement Rule

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Sie gilt laut OGH auch für Vorstände von Stiftungen.

Wien. Seit Anfang 2016 ist mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 die Business Judgement Rule im österreichischen Aktien- und GmbH-Recht verankert. Der aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Grundsatz versucht, die Haftung von Managern, insbesondere Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG, auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren. Das Risiko einer unternehmerischen Entscheidung soll nicht zu seiner Haftung führen, wenn sie sich ex post als Irrtum herausstellt.

Doch gilt die Business Judgement Rule auch im Stiftungsrecht? Damit hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst auseinanderzusetzen (6 Ob 160/15w). Die Begünstigten einer Privatstiftung verlangten die Abberufung der Vorstandsmitglieder, mit der Begründung, es wäre zu groben Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Ausschüttungen gekommen. Konkret hätten es die Vorstände verabsäumt, die Gewinne einer Tochtergesellschaft an die Stiftung auszuschütten, und damit riskiert, dass Letztere nicht mehr in der Lage sein könnte, ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder wiesen diese Anschuldigungen zurück; sie könnten ihr Handeln auch mit Sachverständigengutachten untermauern.

Ermessensspielraum

Im Privatstiftungsgesetz ist die Business Judgement Rule nirgends verankert. Dennoch bestätigte nun der OGH, dass sie grundsätzlich auch auf Vertretungsorgane von Privatstiftungen anzuwenden sei. Das heißt, dass sie bei ihren unternehmerischen Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum haben. Sie dürfen sich, wie der OGH betonte, dabei allerdings nicht von sachfremden Interessen leiten lassen. Sie müssen ihre Beschlüsse auf der Grundlage angemessener Informationen treffen, und diese müssen, ex ante betrachtet, offenkundig dem Wohl des Unternehmens dienen. Davon muss der Geschäftsleiter überzeugt sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet der Vorstand einer Stiftung nicht, selbst wenn ein Schaden entstanden ist. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.05.2016)

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