Wenn die Verpackung gefährlich ist

(c) Clemens Fabry
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Ein Lkw-Fahrer hatte immer wieder Paletten von Dämmstoffrollen eines bestimmten Herstellers abzuholen und auszuliefern.

Eines Tages holte der Lkw-Fahrer wieder Paletten mit besagtem Isoliermaterial vom Hersteller ab. Die Dämmstoffrollen waren mit einfachen Kunststofffolien auf den Paletten fixiert. Offenbar nicht gut genug, die Ladung samt ihrer Verpackung erwies sich nämlich weder als produkt- noch als transportsicher. Bei einer Bremsung verschoben sich die Paletten und gerieten in Schieflage.

Das wurde dem Lkw-Fahrer beim Ausladen zum Verhängnis. Nachdem er die Palette von der Ladefläche gehoben hatte, kippten das Stapelkonstrukt und die 21 Dämmstoffrollen auf den Lkw-Fahrer herab. Er erlitt schwere Verletzungen und daraus resultierende Vermögenseinbußen.

Der Lkw-Fahrer klagte deshalb die Hersteller der Dämmstoffrollen auf 43.500 Euro Schadenersatz und stützte sich dabei auf die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

Erste und Berufungsinstanz gaben dem Kläger recht. Dämmstoffrollen, Palette und Folie oder zumindest die Verpackung aus Palette und Folie seien als Gesamtprodukt, als neues Endprodukt zu qualifizieren, das den Fehler der mangelhaften Transportsicherung aufweise.

Falsch gedacht, fand hingegen der Oberste Gerichtshof (OGH). Weder bei der Verpackung noch bei der Transporteinheit handle es sich um ein Produkt, entschied das Höchstgericht. Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes seien lediglich die Einzelteile (Dämmstoffrollen, Paletten und Folien), die selbst jedoch keinen Fehler aufweisen würden. Aus diesem Grund wies der OGH die Klage ab.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.01.2017)

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