Sind Samsungs Smart-TV-Geräte zu neugierig?

Bloomberg
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Das Landgericht Frankfurt will klären, ob Samsungs Smart-TV-Geräte zu viele Daten übermitteln und ob das Unternehmen gegen das Transparenzgesetz verstößt.

Loyalität und damit Verschwiegenheit gibt es bei Computern nicht, auch wenn man sich als Besitzer eines solchen Geräts das wünschen würde. Programmiert sind internetfähige Geräte dazu, dass sie Daten über das Nutzerverhalten an den Hersteller weitergeben. Doch es muss Grenzen geben und diese müssen in den von den Herstellern verfassten Datenschutzrichtlinien verständlich formuliert sein. Aktuell hegt das Landgericht Frankfurt Zweifel an der Rechtmäßigkeit an ebensolcher von Samsung. Es könnte einiges dafür sprechen, dass bestimmte Klauseln der Richtlinie nicht klar genug seien und damit gegen das Transparenzgebot verstießen, sagte der Vorsitzende Richter Frowin Kurth.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien zudem wegen ihres Umfangs von 399 Seiten möglicherweise nicht zumutbar. Ein Urteil wird für 10. Juni erwartet.

Nutzerdaten ohne Einwilligung an Samsung

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte den Elektronikhersteller Samsung verklagt und wirft ihm vor, dass seine Smart-TV-Geräte ohne Einwilligung des Kunden schon Daten an seine Firmenserver schicken, sobald sie mit dem Internet verbunden sind. Mit ihrer Musterklage wollen die Verbraucherschützer erreichen, dass Daten erst nach entsprechender Information durch die Gerätehersteller und nach Einwilligung der Nutzer übertragen werden. Die Verbraucherzentrale kritisierte zudem Umfang und Komplexität der Samsung-Geschäftsbedingungen.

"Keine sensiblen Daten"

Das koreanische Unternehmen hat im Vorfeld bestritten, dass sensible Daten übertragen werden. Es gehe lediglich darum, die Datenschutzrichtlinie und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweiligen Landessprache an den Kunden zu versenden. Dafür sei die Verbindung mit dem Samsung-Server und damit eine Übermittlung der IP-Adresse erforderlich. Der Kunde werde dann nach seiner Einwilligung für weitere Datendienste gefragt, die er natürlich auch ablehnen könne.

Fraglich ist aus Sicht des Gerichts, ob es sich bei sogenannten dynamischen IP-Adressen, die Nutzer in der Regel bei der Einwahl ins Internet jeweils neu zugeordnet bekommen, tatsächlich um personenbezogene Daten handelt. Statische IP-Adressen, wie sie zum Beispiel an Router oder Server vergeben werden, könnten dagegen leichter identifiziert werden. Für diese könnte nach einer ersten Einschätzung von personenbezogenen Daten ausgegangen werden, sagte der Vorsitzende Richter.

(APA/DPA/Red. )

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