VwGH hebt Strafbescheid gegen Stepic auf

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Gegen den ehemaligen RBI-Chef Stepic und fünf seiner Kollegen hatte die FMA im Jahr 2010 Strafbescheide erlassen. Der Vorwurf: Bei der Raffeisen-Fusion hätten sie die Ad-hoc-Meldepflicht verletzt. Der VwGH sieht das anders.

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat letzte Woche den Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) aufgehoben, in dem der ehemalige RBI-Chef Herbert Stepic und fünf weitere RBI-Manager wegen der Verletzung von Ad-hoc-Pflichten bestraft wurden. Die aktuelle Entscheidung, die der VwGH letzten Mittwoch fällte, ist von großer Bedeutung, und zwar nicht nur für Stepic, sondern für den österreichischen Kapitalmarkt.

Doch der Reihe nach: 2010 fusionierten die Raiffeisen International (RI) und die Raiffeisen Zentralbank zur Raiffeisen Bank International (RBI). Diese Transaktion brachte dem Konzern jede Menge an rechtlichen Problemen. Nachdem die Finanzmarktaufsicht (FMA) 15 Personen angezeigt hatte, ermittelte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Insiderhandels. Zu einem Strafverfahren kam es letztlich nur gegen den ehemaligen RI-Aufsichtsrat Manfred Url. Es endete im Oktober 2013 mit einem Freispruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft ging in Berufung.

Unabhängig von der Insider-Causa verhängte die FMA im Oktober 2010 gegen sechs weitere Raiffeisen-Manager Verwaltungsstrafen wegen Verletzung der Ad-hoc-Pflicht. Die Begründung: Die Öffentlichkeit hätte früher über „mögliche strategische Optionen“ des Zusammenschlusses informiert werden müssen. Herbert Stepic, der damals noch Vorstandsvorsitzender war, und Finanzchef Martin Grüll fassten jeweils 30.000 Euro an Strafe aus, ihre vier anderen Kollegen 15.000 Euro. Herbert Stepic wird die Summe jedenfalls nicht zahlen müssen, das steht fest, denn er hält das VwGH-Erkenntnis bereits in Händen. Die anderen Entscheidungen sind noch nicht zugestellt worden. Dass sie inhaltlich anders ausfallen, ist nicht zu erwarten.

„Auslegung von FMA widerlegt“

Die RBI bestätigte gegenüber der „Presse“ den Erhalt VwGH-Erkenntnisses. Inhaltlich dazu Stellung nehmen wollte man aber seitens des Konzerns nicht. Das tat Clemens Hasenauer, jener Rechtsanwalt, der die RBI in dieser Causa vertreten hat. „Die Entscheidung ist richtungsweisend für den österreichischen Kapitalmarkt. Denn der VwGH gibt damit börsenotierten Unternehmen eine praxistaugliche Anleitung, zu welchem Zeitpunkt sie ein Projekt zu melden haben. Gleichzeitig widerspricht der VwGH der bisherigen Auslegungspraxis der FMA, die ja immer davon ausging, dass strategische Entscheidungen möglichst früh zu melden wären.“ Emittenten seien daher oft vor dem Problem gestanden, mit Informationen in einem sehr frühen Stadium die Anleger zu verunsichern und damit den ganzen Deal zu gefährden. „Jetzt aber ist klar, dass Emittenten erst melden müssen, wenn die Durchführung der Transaktion tatsächlich zu erwarten ist, so wie wir es auch getan haben. Und nicht vorher“, so Hasenauer.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.06.2014)

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