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Klage gegen deutsches Einwegflaschen-Pfand gescheitert

21.08.2008 | 17:30 |  (DiePresse.com)

Zwei österreichische Firmen haben beim deutschen Verwaltungs-Gerichtshof gegen die Pfand- und Rücknahme-Pflicht von Einwegflaschen geklagt. Diese verstößt aber nicht gegen EU-Recht.

Zwei österreichische Getränkefirmen sind in Baden-Württemberg erneut mit einer Klage gegen das deutsche Pfand für Einwegflaschen gescheitert. Laut einem früheren Bericht ist eine der beiden österreichischen Firmen der Getränkehersteller Radlberger. Das Unternehmen war für eine Stellungnahme nicht erreichbar.

Pflichtpfand ist Rechtskonform

Das Pflichtpfand für Einwegverpackungen ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Der Fall war nach einer Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zum zweiten Mal vom VGH behandelt worden.

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Kläger sehen sich benachteiligt

Die Firmen sehen sich durch die Pfandregelung beim Export ihrer Getränke nach Deutschland behindert. Die Regelung verzerre den Wettbewerb und verstoße gegen das Recht auf freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union, argumentierten sie.

Klage bereits 2005 abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klagen bereits 2005 abgewiesen: Auch ausländische Getränkehersteller seien verpflichtet, sich an die Verpackungsverordnung zu halten. Der VGH hatte das Urteil 2006 im Ergebnis bestätigt, aber bereits die Feststellungsklage für unzulässig gehalten. Der Ansicht folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht und verwies die Sache an den VGH zurück.

Die von den österreichischen Firmen beantragte Feststellung, wonach sie nicht verpflichtet sind, auf ihre Getränke in Einwegverpackungen Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten, wurde nun vom VGH erneut abgelehnt: Das Pflichtpfand sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar; dies gelte sowohl für die grundsätzliche Entscheidung, vom Dualen System auf ein Pfand-/Rücknahmesystem umzustellen, als auch für die Art und Weise der Umstellung. Die ausländischen Firmen würden dadurch nicht diskriminiert (Az.: 10 S 2389/07). Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

 

 

 


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