Gesellschaftsverträge müssen überprüft werden und individuell gestaltet sein

(c) WirtschaftsBlatt (Alexandra Eizinger)
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Wenn sich in der Unternehmerfamilie etwas ändert, gehört der Vertrag angepasst.

Den Gesellschaftsvertrag von der Stange gibt es nicht. Denn jedes einzelne als GmbH organisierte Unternehmen ist anders. „Daher müssen auch Gesellschaftsverträge individuell gestaltet werden“, betont Michael Umfahrer, Wiener Notar und Präsident der Notariatsakademie.
Für das wichtigste Regelwerk in einem Unternehmen sollte auch gelten, dass es in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen wird. „Das sollte, wenn nichts passiert, alle fünf Jahre sein“, rät Umfahrer. „Und zwischendurch immer dann, wenn Änderungen auf Gesellschafterebene passieren, und bei wesentlicher Veränderung der Rechtslage.“
Wer seinen Gesellschaftsvertrag schon zehn Jahre nicht mehr angeschaut hat, „bei dem ist Anpassungsbedarf gegeben“, sagt der Notar, schon allein durch manch rechtliche Veränderung. Generell sollte ein Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet sein, dass Streit vorgebeugt wird. Das heiße beispielsweise, die Aufgriffsrechte klar zu regeln – also, wie mit den Anteilen eines Gesellschafters verfahren wird, sollte dieser aus welchem Grund auch immer unfreiwillig ausscheiden. Mit einer entsprechenden Erwerbsoption kann beispielsweise verhindert werden, dass nach dem Tod eines Gesellschafters seine minderjährigen Kinder dessen Anteile erben und ohne Pflegschaftsgericht keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können. Auch Sonderbestimmungen in Hinblick auf Stimmrechte und Geschäftsführung sollten individuell vereinbart werden, rät der Notar. Gesellschaftsverträge sind notariell beurkundet und liegen im Urkundenarchiv. „Jeder Notariatsakt ist dort abgelegt und nur ersichtlich für den Notar und die Partei“, sagt Umfahrer.

Digitale GmbH-Gründung

Seit 1. Jänner 2018 besteht die Möglichkeit der vereinfachten GmbH-Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft über das Unternehmensserviceportal USP der Republik ohne notarielle Beiziehung. „Das trifft den Zeitgeist, und Verwaltungsvereinfachung ist eine gute Sache“, sagt Umfahrer. „Aber ein wesentlicher Punkt, der dabei fehlt, ist die Beratung“, kritisiert der Notar. In jahrzehntelanger Praxiserfahrung habe sich gezeigt, dass nur in Ausnahmefällen die Regelungen einer minimalen Mustersatzung ausreichend sind. Die digitale GmbH-Gründung beim Notar mit dessen notarieller Beratung wurde im Vorjahr bereits in 16 Pilot-Notariaten erfolgreich getestet. Sie wird daher – bei entsprechender gesetzlicher Grundlage – ab Herbst 2018 in Österreich möglich sein.


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