Brexit-Deal: EU-Gericht lehnt Klage britischer Expats ab

REUTERS/Henry Nicholls
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Britische Staatsbürger außerhalb Großbritanniens hatten ihre Rechte verletzt gesehen: Sie hätten sich nicht zum Verlust ihrer EU-Bürgerschaft äußern können.

Das EU-Gericht hat eine Klage britischer Staatsbürger außerhalb Großbritanniens gegen die Aufnahme der Brexit-Verhandlungen abgelehnt. Der Beschluss der EU-Staaten zur Aufnahme von Austrittsverhandlungen der EU-Kommission mit Großbritannien wirke sich nicht unmittelbar auf die Kläger aus, daher sei ihre Beschwerde unzulässig, urteilten die Luxemburger Richter am Montag (Rechtssache T-458/17).

Die EU-Staaten hatten am Sonntag nach langen Verhandlungen mit London bereits den knapp 600 Seiten umfassenden Austrittsvertrag gebilligt. Er muss jetzt durch das britische Parlament und das EU-Parlament.

Geklagt hatten 13 britische Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat als dem Vereinigten Königreich leben. Sie führen unter anderem an, dass der Beschluss zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen ihre Rechte verletzt habe, weil damit das Austrittsverfahren eingeleitet worden sei, ohne dass sich die im Ausland lebenden britischen EU-Bürger zu einem möglichen Verlust ihrer Unionsbürgerschaft hätten äußern können.

Rechte der Kläger erst nach Brexit betroffen

Die Richter der dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) untergeordneten Kammer des EU-Gerichts befanden nun jedoch, dass der Beschluss zur Aufnahme der Verhandlungen nur ein vorbereitender Rechtsakt sei und keine direkten Auswirkungen auf die Rechtslage der Kläger habe. Erst nach Abschluss des Austrittsverfahrens könnten die Rechte der Kläger betroffen sein.

Das EU-Gericht erklärte zudem, der Beschluss, mit dem Großbritannien den übrigen EU-Staaten seine Austrittsabsichten mitgeteilt habe, und das fehlende Stimmrecht bestimmter britischer Staatsbürger hätten Gegenstand einer Klage vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs sein können.

Gegen die Entscheidung des EU-Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten beim höherrangigen EuGH vorgegangen werden.

(APA/dpa)

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