Nackt Wandern ist kein Menschenrecht

Stephen Peter Gough beschloss 2003 nackt quer durch Großbritannien zu wandern. Seitdem saß er insgesamt sieben Jahre hinter Gitter.
Stephen Peter Gough beschloss 2003 nackt quer durch Großbritannien zu wandern. Seitdem saß er insgesamt sieben Jahre hinter Gitter.(c) Stepehn Peter Gough
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Ein gerne freizügiger Schotte ist vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof mit seiner Klage gescheitert. Er saß bereits sieben Jahre in Haft.

Er ist naturverbunden im doppelten Sinne und musste dafür bereits mehrmals ins Gefängnis. Der in Großbritannien als "nackter Wanderer" bekannter Schotte Stephen Peter Gough ist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Klage gegen Haftstrafen wegen Exhibitionismus gescheitert. Die Straßburger Richter stellten sich am Dienstag hinter die britische Justiz, die den 55-Jährigen rund 30 Mal verurteilt hatte. Insgesamt verbrachte der Mann gut sieben Jahre hinter Gittern.

Gough hatte im Jahr 2003 beschlossen, nackt von Land's End im äußersten Südwesten Englands bis ins gut 1.340 Kilometer entfernte John O'Groats an der nordwestlichen Spitze von Schottland zu marschieren - was ihm in Großbritannien den Spitznamen "the naked rambler" (der nackte Wanderer) einbrachte. Er wurde in den Jahren von 2003 bis 2012 immer wieder festgenommen, weil er sich nackt in der Öffentlichkeit zeigte - auf Straßen, Plätzen oder auch Flughäfen. Seine Weigerung, angezogen vor Gericht zu erscheinen, kostete den Schotten außerdem eine Verurteilung wegen Beleidigung eines Richters.

Ist Nacktheit auch Meinungsfreiheit?

Nach jeder Haftentlassung wurde der Mann schnell wieder festgenommen, weil er erneut alle Hüllen fallen ließ. Daher hat er dem Urteil zufolge zwischen Mai 2006 und Oktober 2012 nur rund eine Woche in Freiheit verbracht. Der Schotte wollte mit den nackten Auftritten nach eigenem Bekunden seine Überzeugung kundtun, dass der menschliche Körper nicht anstößig ist. Vor dem Straßburger Gericht machte er geltend, die britische Justiz habe mit ihren Urteilen gegen sein Recht auf Meinungsfreiheit verstoßen.

Die Straßburger Richter räumten ein, die "öffentliche Nacktheit" des Klägers könne durchaus als eine Art Meinungsäußerung angesehen werden. Der Kläger könne aber nicht für sich selbst Toleranz beanspruchen und sich gleichzeitig über die Gefühle anderer hinwegsetzen, die sein Verhalten als schockierend oder verletzend empfinden könnten. Die nackten Auftritte hätten die Vorschriften über "gute Sitten" verletzt, die in "jeder modernen demokratischen Gesellschaft" gültig seien.

(APA/AFP)

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