Deutschland: Autokameravideos sind zulässig

Dashcam, hier an einer Windschutzscheibe.
Dashcam, hier an einer Windschutzscheibe. (c) Archiv
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Deutscher Bundesgerichtshof erlaubt Nutzung von „Dashcam“-Bildern vor Gericht zur Rekonstruktion von Unfällen. Die Rechtslage war auch in Österreich bisher unklar.

Karlsruhe/Wien. Wer sich eine „Dashcam“ in sein Auto montiert – also eine Digitalkamera, die vom Armaturenbrett (dash board), der Windschutzscheibe oder dem mittleren Rückspiegel aus nach vorne filmt und das über längere Zeitabschnitte speichert –, tut das oft weniger mit dem Ziel, tolle Fahrtvideos zu drehen: Mit den Aufnahmen sollen nämlich auch Verkehrsabläufe dokumentiert werden, etwa, um andere Verkehrsteilnehmer anzeigen oder bei Unfällen die Verschuldensfrage leichter klären zu können.

In der Praxis stieß man damit in manchen Ländern auf für Laien teils schwer verständliche juristische Hindernisse: Während Gerichte und Behörden etwa in Großbritannien, Frankreich, Russland und vielen Staaten Asiens Dashcamvideos als Beweismittel zulassen, gilt etwa in Deutschland und Österreich eher das Gegenteil. Dort heißt es, diese Videos verletzten das Datenschutzrecht und das Recht auf Privatsphäre; die bisherige Judikatur dazu ist widersprüchlich.

Ausgangsfall: Crash beim Linksabbiegen

Nun fällte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag ein wichtiges Urteil: Autokameraaufnahmen sind nach Unfällen als Beweismittel vor Gericht zulässig. Sie würden zwar gegen den Datenschutz verstoßen, doch da Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und ähnliches machen müssten, sei das nachrangig, zumal die Videos die oft schwierige und zeitraubende Klärung des Hergangs erleichtern könnten. Richter können sie nun jedenfalls zulassen. Klar erlaubt war bisher nur das „anlassbezogene“ Filmen nach einem Vorfall/Unfall bzw. nach Beginn eines solchen – nur brachte das für die Beweissicherung wenig bis nichts, weil die Sache ja meist schon gelaufen war.

Das jetzige Urteil erstritt ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt: Er war beim Linksabbiegen mit einem Auto kollidiert, das zeitgleich in einer weiteren Linksabbiegespur losgefahren war. Der Mann gab an, der andere sei während der Kurvenfahrt auf seine Fahrbahn geraten. Sein Video stützte die Behauptung im Schadenersatzprozess, war aber in den unteren Instanzen als Beweis nicht akzeptiert worden.

„In Österreich ist die Verwendung einer Dashcam an sich datenschutzrechtlich unzulässig“, so Martin Hoffer, Chefjurist des ÖAMTC. Das ist bezüglich privater Nutzer auch Tenor der Datenschutzbehörde. 2016 befand der Verwaltungsgerichtshof die Verwendung von Dashcams im Verkehr im Regelfall für unzulässig. Allerdings gibt es weder rechtliche Regeln noch klare Judikatur, weshalb Hoffer betont, dass ein Gericht die Aufnahmen durchaus zulassen könnte, wenn sie denn zur Klärung eines Sachverhalts wirklich erforderlich und nützlich sind.

Laut einer deutschen Umfrage besitzen derzeit etwa acht Prozent der Autofahrer eine Dashcam – Tendenz stark steigend. Fast drei Viertel der Befragten halten sie für ein hilfreiches Beweismittel. (wg/ag.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.05.2018)

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