Mobbing durch Lehrer: Einige Dutzend Verdachtsfälle pro Jahr

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Der aktuelle Fall dürfte nicht der einzige sein: Bei 26.000 Pädagogen werden in Wien laut Bildungsdirektion immer wieder Vorwürfe geprüft.

Seit bekannt wurde, dass eine Lehrerin an einer AHS in Wien-Währing über Jahre Schüler erniedrigt haben soll, ist die Frage: Wie oft kommt das vor? Lehrer, denen systematische Erniedrigung von Schülern vorgeworfen wird, sind in Wien "die absolute Minderzahl", heißt es aus der Bildungsdirektion. Bei 26.000 Pädagogen gebe es "einige Dutzend Fälle pro Jahr", bei denen man wegen gravierender Vorwürfe genau prüft, heißt es. "Weniger als eine Handvoll" Lehrer werden wegen schwerer Verfehlungen (darunter auch strafrechtliche Verurteilungen) entlassen.

Werden der Bildungsdirektion Verdachtsfälle gemeldet, werden die Fälle zunächst geprüft und Gespräche mit der Personalvertretung geführt. Je nach Schwere kann die Bildungsdirektion verschiedene Maßnahmen setzen: Bei pragmatisierten Lehrern möglich sind neben Ermahnungen und Weisungen ein Verweis, Geldbußen oder - als letzte Möglichkeit - eine Entlassung. Bei Vertragslehrern stehen Ermahnung, Weisungen, Kündigung und Entlassung im Maßnahmenkatalog.

Wie kann man entlassen werden?

Die Voraussetzungen für eine Entlassung sind dabei abhängig vom Dienstverhältnis: Bei pragmatisierten Pädagogen führen bestimmte strafrechtliche Verurteilungen automatisch zur Entlassung, darüber hinaus kann die Behörde das Dienstverhältnis auch wegen mangelnden Arbeitserfolgs beenden. Die Entlassung kann außerdem als Strafe in einem Disziplinarverfahren ausgesprochen werden.

Anders bei Vertragsbediensteten: Fristlos entlassen werden darf im Falle einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht, bei einer Vernachlässigung des Dienstes in wesentlichen Belangen und im Falle einer Weigerung, den Dienst ordnungsgemäß zu verrichten.

Darüber hinaus kann auch aus bestimmten Gründen eine Kündigung ausgesprochen werden - etwa wenn ein Lehrer seine Dienstpflicht gröblich verletzt (aber aufgrund der Schwere noch keine Entlassung infrage kommt) oder er "ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten".

(APA)

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