Rechtsfrage: Ich habe ein Trampolin im Garten stehen. Wofür hafte ich?

Was ist, wenn sich Nachbarskinder verletzen? Und wenn diese in meiner Abwesenheit (unbefugt) das Trampolin benutzen?

Sie wollen Ihre gute Nachbarschaftsbeziehung fördern und haben deshalb den Nachbarskindern erlaubt, auf dem in Ihrem Garten stehenden Trampolin zu hüpfen? Nun befürchten Sie jedoch, dass sich ein Kind verletzen könnte und fragen sich, ob Sie zur Verantwortung gezogen werden können? Oder haften Eltern generell für ihre Kinder?

Die Behauptung, dass Eltern schlechthin für ihre Kinder haften, wie auch oft auf Hinweisschildern zu lesen ist, ist so nicht richtig - Eltern haften „nur“, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen und es in der Folge zu einem Schaden kommt. Vom Gesetz her sind gewöhnlich zwar die Eltern aufsichtspflichtig, doch kann die Aufsichtspflicht auch ausdrücklich oder stillschweigend an Dritte übertragen werden.

Wenn Sie Nachbarskinder folglich zu sich zum Trampolinspringen einladen, übernehmen Sie (stillschweigend) die Aufsichtspflicht. Im Zuge dieser müssen Sie die kleinen Gäste explizit über mögliche Gefahren und Risiken belehren und auf die Einhaltung von Sicherheitsregeln hinweisen. Verletzen Sie die Aufsichtspflicht, haften Sie, wenn einem Kind etwas zustößt. Sie haften jedoch (dann) nicht, wenn Sie die Aufsichtspflicht im Vorhinein ausgeschlossen haben. Es ist somit empfehlenswert, mit den Nachbarn ausdrücklich zu vereinbaren, dass Sie die Aufsichtspflicht nicht übernehmen und ihr Nachwuchs das Trampolin ausschließlich unter Aufsicht der Nachbarn oder einer von diesen gewählten Person, wie z.B. einer Tagesmutter, benutzen darf.

Sollten Kinder das Trampolin in Ihrer Abwesenheit unbefugt benutzen, haften Sie grundsätzlich nicht, da Ihnen in diesem Fall keine Aufsichtspflichten zukommen. Sie sollten jedoch dafür sorgen, dass Ihr Grundstück nicht unbefugt von Kindern betreten werden kann.

Eine Haftung kann Sie nicht nur treffen, wenn Sie die Aufsichtspflicht übernommen und verletzt haben, sondern auch, wenn sich das Trampolin in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befindet und sich ein Kind aus diesem Grund verletzt. Sie müssen stets alle notwendigen Vorkehrungen treffen um das Trampolin in einem einwandfreien Zustand zu halten. Es ist somit essenziell, dass das Trampolin laufend gründlich auf etwaige Mängel, zum Beispiel des Sprungnetzes oder des Gestells, überprüft wird und das Sprungnetz, wenn möglich, alle zwei Jahre ausgetauscht wird. Das Anbringen eines Sicherheitsnetzes ist ebenfalls sinnvoll.

Rechtsanwältin Mag. Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin bei Northcote.Recht, www.northcote.at

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