Rechtsfrage: Kann ich mich gegen Hundegebell wehren?

Seitdem mein Nachbar einen zweiten Hund gekauft hat, bellen die beiden ständig. Kann ich etwas dagegen tun?

Nicht einmal in Ihren eigenen vier Wänden können Sie wegen des ständigen Gekläffes der Vierbeiner Ihres Nachbarn in Ruhe entspannen bzw. schlafen? Das ständige Gejaule treibt Sie an die Grenzen Ihrer Geduld? Müssen Sie das ertragen oder können Sie etwas dagegen unternehmen?

Machen Sie zu allererst Ihren Nachbarn darauf aufmerksam, dass Sie aufgrund seiner bellenden Hunde nicht zur Ruhe kommen können bzw. sich durch den Lärm gestört fühlen. Der durch die Hunde verursachte Lärm, der von der Wohnung oder dem Grundstück Ihres Nachbarn ausgeht, wird als „Immission“ bezeichnet. Solche Immissionen müssen nicht geduldet werden, wenn sie sowohl das ortsübliche Maß übersteigen, als auch die Benutzung Ihrer Wohnung oder Ihres Grundstücks nachteilig beeinträchtigen. Sollte das mit Ihrem Nachbarn geführte Gespräch nicht fruchten und die kleinen (oder großen) Lieblinge Ihres Nachbarn weiterhin bellen und jaulen und Ihnen auf diese Weise den Schlaf rauben, können Sie die örtliche Polizei benachrichtigen. Bei Lärmerregung in der Nacht (grundsätzlich im Zeitraum von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh) sind für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch öffentlich-rechtliche Vorschriften bedeutsam. In den einzelnen Landessicherheitspolizeigesetzen sind entsprechende Bestimmungen enthalten.

Gegen die durch die Nachbarshunde verursachten Immissionen können Sie sich auch auf dem Zivilrechtsweg (Unterlassungsanspruch) wehren. Damit Ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden: erstens muss der durch die Vierbeiner verursachte Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zweitens die ortsübliche Benutzung Ihrer Wohnung bzw. Ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

Wann dies vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel sind diese Voraussetzungen beispielsweise bei durch Hundegebell verursachten störendem Lärm während der Nachtruhe erfüllt. Dies insbesondere, wenn der Lärm nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist. Laut Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise auch bei einem regelmäßig wiederkehrendem, fünf bis zehn Minuten andauernden Bellen oder Jaulen eines Hundes in einer Mietwohnung, auch wenn diese Immission „nur“ tagsüber an Wochentagen stattfindet, um eine das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitende und die ortsübliche Benutzung einer Mietwohnung wesentlich beeinträchtigende Einwirkung.  

Folglich sind Sie dem Radau der Hunde Ihres Nachbarn nicht hilflos ausgeliefert und müssen diesen nicht hinnehmen. Falls es sich bei Ihrem Nachbarn um einen Mieter handelt und sich seine Hunde wie beschrieben verhalten, riskiert er darüber hinaus, dass sein Mietvertrag vom Vermieter aufgekündigt wird.

Rechtsanwältin Mag. Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin bei Northcote.Recht, www.northcote.at

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