Wenn der Zaun ein Loch hat...

Rechtsfrage: Muss mein Nachbar einen kaputten Zaun reparieren lassen?

Der alte Grenzzaun ist beschädigt. Mein Nachbar weigert sich jedoch „auch nur einen Cent“ für die Reparatur auszugeben. Er meint, dass ich froh sein kann, dass er überhaupt einen Zaun errichtet hat und, dass es allein seine Entscheidung ist, ob er die fehlenden Holzplanken ersetzt, da sich der Grenzzaun zur Gänze auf seinem Grundstück befindet. Darf er eine Reparatur tatsächlich verweigern?

Haben Sie wieder mit Ihrem Nachbarn wegen des kaputten Grenzzaunes gestritten? Anstatt die letzten warmen Spätsommertage zu genießen, verdirbt Ihnen der kaputte Holzzaun Ihres Nachbarn aufgrund der fehlenden Planken die Laune, da Sie unbefugte Eindringlinge befürchten?

Gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Eigentümer eines Grundstücks dazu verpflichtet, auf der rechten Seite seines Haupteingangs (bzw. seiner Haupteinfahrt) für die nötige Einschließung seines Raumes und für die Abteilung vom „fremden Raum“ zu sorgen. Die rechte Seite ist aus dem Blickwinkel eines Eintretenden zu bestimmen. Der Eigentümer ist zu solch einer Einfriedung jedoch nur verpflichtet, „wenn dies nötig ist“. Dies ist der Fall, wenn von Seiten des Nachbargrundstücks bzw. der Nachbargrundstücke ein Bedürfnis danach besteht. Sollte jedoch ein anders gearteter Ortsgebrauch bestehen, geht dieser der genannten Einfriedungspflicht vor.
Eine generelle Erhaltungspflicht für bereits vorhandene Grenzeinrichtungen sieht das Gesetz nicht vor. Ihr Nachbar hat den errichteten Zaun jedoch instand zu halten, wenn durch die „Öffnung“, d.h. aufgrund der Beschädigung des Holzzaunes, für Sie als Grenznachbar ein Schaden zu befürchten oder sogar schon eingetreten ist. Darunter ist ein am Vermögen, Rechten oder der Person zugefügter Nachteil zu verstehen.

Wenn Ihnen also aufgrund des beschädigten Zauns ein Schaden, z.B. durch das Eindringen unbefugter Personen oder Tiere droht, hat Ihr Nachbar den alten Holzzaun zu erneuern bzw. wiederherzustellen. Der Schaden muss nämlich nicht unmittelbar von Ihrem Nachbarn ausgehen, sondern kann, wie im Falle der unerwünschten Eindringlinge, auch mittelbar über das benachbarte Grundstück erfolgen.

Sollte Ihr Nachbar der Instandhaltungspflicht nicht nachkommen, so können Sie - unter der Voraussetzung, dass Ihnen ein Nachteil droht oder sogar bereits eingetreten ist - ihn auf Erfüllung dieser Verpflichtung klagen. Ferner können Sie auch den Ersatz eines bereits entstandenen Schadens begehren.

Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin bei Northcote.Recht, www.northcote.at‎

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