Rechtsfrage: Mein Lebensgefährte ist gestorben. Darf ich in der Wohnung bleiben?

Schützt das Mietrecht auch Lebensgefährten?

Nicht nur, dass mein Lebensgefährte verstorben ist, jetzt will der Vermieter auch noch, dass ich aus der gemeinsamen Wohnung, in der ich seit zehn Jahren mit meinem Partner gelebt habe, sofort ausziehe. Der Vermieter begründet dies damit, dass der Hauptmietvertrag nicht zwischen mir, sondern nur zwischen meinem Lebensgefährten als Mieter und ihm als Vermieter abgeschlossen wurde. Er meint, dass das Mietrechtsgesetz keinerlei Schutz für mich bietet, da wir nicht verheiratet waren! Stimmt die Behauptung des Vermieters, dass ich kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag habe?

Diese pauschale Aussage des Vermieters, dass Sie nicht in den Mietvertrag Ihres verstorbenen Lebensgefährten eintreten können, ist nicht richtig.

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 14 Abs. 1 Mietrechtsgesetz (MRG) durch den Tod des Mieters ein Mietvertrag nicht aufgehoben wird. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Vermieter stirbt. Das Mietrechtsgesetz regelt detailliert, welche Personen grundsätzlich in einen Mietvertrag eintreten können – dazu zählen auch Lebensgefährten.

Das Gesetz enthält in diesem Zusammenhang eine Definition, wann es sich bei jemanden um einen Lebensgefährten handelt. Laut § 14 Abs. 3 MRG ist man ein Lebensgefährte, wenn man „mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat“. Diese Mindestdauer von drei Jahren entfällt, wenn die Wohnung seinerzeit gleichzeitig mit dem nun verstorbenen Mieter gemeinsam bezogen wurde.

Folglich können Sie als Lebensgefährtin, die bereits sehr lange im gemeinsamen Haushalt mit dem nun verstorbenen Hauptmieter gewohnt hat, sehr wohl in den Hauptmietvertrag eintreten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Sollten Sie über keine andere ausreichende und angemessene Unterkunft verfügen, haben Sie ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne des § 14 MRG.

Zu beachten ist, dass Sie mit dem Eintritt in das Mietverhältnis für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind, haften. Sollten Sie eintrittsberechtigt sein, aber das Mietverhältnis (doch) nicht fortsetzen wollen, müssen Sie dies innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben.

Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin bei Northcote.Recht, www.northcote.at‎

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