Rechtsfrage: Darf ich aus drei Zimmern vier machen?

Der Mieter möchte eine Rigipswand einziehen. Braucht er die Zustimmung des Vermieters?

Ich würde gerne in meiner Mietwohnung ein paar Arbeiten durchführen, insbesondere eine Rigipswand aufstellen. Im Mietvertrag steht diesbezüglich nichts. Es ist nur festgehalten, dass auf mein Mitverhältnis das Mietrechtsgesetz (MRG) anwendbar ist. Muss ich meinen Vermieter um Erlaubnis fragen oder kann ich die Änderungen einfach durchführen?

Laut Mietrechtsgesetz (MRG) muss ein Hauptmieter eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzeigen. Unwesentliche Änderungen am Bestandsobjekt sind folglich ohne Zustimmung des Vermieters gestattet. Das bedeutet, dass Sie zunächst zwischen unwesentlichen und wesentlichen Veränderungen unterscheiden müssen.

Eine unwesentliche Veränderung liegt vor, wenn sie geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. Darüber hinaus darf sie schutzwürdigen Interessen des Vermieters nicht widersprechen und den Bestand sowie den Wert des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigen. Beispiele dafür sind das Tapezieren von Wänden oder das Befestigen handelsüblicher Stellagen. Solche Arbeiten können Sie als Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen.

Wesentliche Veränderungen sind hingegen solche, die über die ohne weiteres zu duldenden geringfügigen Änderungen hinausgehen. Die von Ihnen geplante Aufstellung einer Rigipswand ist folglich eine wesentliche Veränderung des Mietgegenstandes. Sie sollten die geplante Änderung somit unbedingt Ihrem Vermieter anzeigen, am besten schriftlich. Bei dieser Anzeige müssen Sie Ihrem Vermieter alle Informationen erteilen, die ihm eine Beurteilung über die Art und den Umfang der beabsichtigten Änderungen sowie die Ausübung seiner Kontrollrechte ermöglichen.

Sollte sich Ihr Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieser Anzeige äußern, so gilt seine Zustimmung zur beabsichtigten Veränderung als erteilt – das Gesetz enthält nämlich eine Zustimmungsfiktion. Das bedeutet, dass Sie Ihre geplanten Arbeiten dann durchführen können. Sollten Sie die Anzeige unterlassen, führt dies jedoch nicht zu einem Verlust der Ihnen durch das Gesetz eingeräumten Rechte, sondern „lediglich“ zum Ausschluss der genannten Zustimmungsfiktion. Folgendes sollten Sie jedoch bedenken: Wenn Sie die geplante Veränderung dem Vermieter nicht anzeigen, sondern eigenmächtig durchführen, kann Ihr Vermieter gegen Sie wegen Besitzstörung vorgehen. Wesentliche Änderungen stellen nämlich an sich einen Eingriff in die Rechte des Vermieters dar.

Verweigert Ihr Vermieter seine Zustimmung, können Sie unter gewissen Voraussetzungen im Außerstreitverfahren die Zustimmung des Vermieters zur Durchführung der beabsichtigten Veränderung „ersetzen“ lassen. Es gibt nämlich Veränderungen, die ein Mieter in seinem Mietgegenstand durchführen darf und der Vermieter nicht verhindern kann.

Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin bei Northcote.Recht, www.northcote.at‎

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Rechtsfrage

Worauf gute Garten-Nachbarschaft beruht

Mit den ersten Sonnenstrahlen werden Garten, Balkon oder Terrasse wieder genutzt. Nicht immer geht das ohne Reibereien mit den Nachbarn. Einige rechtliche Grundlagen für das Miteinander im Grünen.
Schäden und Verletzungsgefahren gehören bei einer Baustelle zu den versicherbaren Risken.
Versicherungen

Hausbau: Wie sich Bauherren absichern können

Planungsfehler, feuchte Wände durch Hochwasser, Risse am Nachbargebäude – nicht immer läuft auf Baustellen alles glatt.
Rechtsfrage

E-Zapfsäule als Standardausstattung

Wer eine Ladestation für sein E-Auto am hauseigenen Parkplatz errichten will, hat es seit heuer leichter: Neue gesetzliche Regelungen räumen einige Hindernisse aus dem Weg. Was dabei zu beachten ist.
Die neue Regelung ist nicht konkurrierend, sondern subsidiär.
Wohnungseigentum

Neues Abstimmungsverfahren: Blockaden von Vorhaben verhindern

Mit 1. Juli tritt der zweite Teil der Wohnungseigentumsgesetz-Novelle 2022 in Kraft. Ein wesentlicher Punkt ist ein neues Abstimmungsverfahren für Eigentümerversammlungen. Wie sieht das konkret aus?

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.