Rechtsfrage: Was mache ich mit der Kaution?

Eine Barkaution muss "fruchtbringend" angelegt werden.

Endlich habe ich wieder einen mir vertrauenswürdigen Mieter gefunden und ihm eine Wohnung vermietet. Da auf das Mietverhältnis das Mietrechtsgesetz anwendbar ist, habe ich eine Vertragsdauer von drei Jahren festgelegt. Darüber hinaus habe ich die Übergabe einer Barkaution vereinbart. Meine Gattin behauptet, dass ich die Kaution des Mieters, die er mir bar überreicht hat, auf ein Sparbuch legen muss. Sie meint, dass ich vom Mieter anstatt der Barkaution eine Bankgarantie verlangen hätte können. Stimmt das?


Ihre Ehefrau hat recht - Sie müssen die Barkaution grundsätzlich auf einem Sparbuch „fruchtbringend“ veranlagen. Auf Verlangen des Mieters müssen Sie ihn darüber auch schriftlich informieren. Damit die Kaution fruchtbringend im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG) veranlagt ist, sollten Sie die Kaution auf ein Sparbuch legen, welches zum Zeitpunkt der Veranlagung branchenübliche Zinsen vorsieht. Dabei sollten Sie unter Zugrundelegung der Mietvertragsdauer die mögliche Bindung beachten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass Sie einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, sollten Sie somit für die Veranlagung der Kaution ein Sparbuch mit einer Bindung von drei Jahren eröffnen.

Ferner hat Ihre Ehefrau auch hinsichtlich der Bankgarantie grundsätzlich recht - laut MRG sind auch „andere Arten der Kautionsveranlagung“, also andere Anlageprodukte als ein Sparbuch, zulässig. Dies jedoch nur unter den Voraussetzungen, dass sie eine gleich gute Verzinsung und eine gleich hohe Sicherheit, insbesondere einen Schutz durch die gesetzliche Einlagensicherung, wie eine Spareinlage bieten. Darüber hinaus muss eine eindeutige Abgrenzung von Ihrem Vermögen und eine Absonderung bei Ihrer Insolvenz möglich sein.

Für den Fall, dass Sie in Zukunft mit Ihren Mietern eine Bankgarantie vereinbaren wollen, sollten Sie im Mietvertrag festhalten, dass Ihnen der Mieter das Recht einräumt, die Garantie vor Fristablauf oder im Falle der Kündigung des Garanten - und zwar auch ohne, dass eine Bestandzinsforderung offen sein muss - zu ziehen und den Garantiebetrag in eine Barkaution umzuwandeln. Andernfalls riskieren Sie, dass der Abruf der Bankgarantie durch Sie als unzulässig qualifiziert wird.

Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin bei Northcote.Recht, www.northcote.at‎

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