Rechtsfrage: Ich nutze meine Mietwohnung nicht täglich. Muss ich eine Kündigung fürchten?
Ich habe eine Gerichtliche Aufkündigung erhalten, in welcher das Vorliegen des Kündigungsgrundes der Nichtbenützung der Wohnung (§ 30 Abs. 2 Z 6 MRG) behauptet wird. Es stimmt zwar, dass ich neben dieser Mietwohnung in Linz auch noch ein Einfamilienhaus am Land habe, doch arbeite ich vier Mal pro Woche Teilzeit als Sekretärin in Linz und wohne somit vier Tage pro Woche auch in der Wohnung. Darf mein Vermieter meine Wohnung aufkündigen, nur, weil ich nicht täglich dort bin?
Der Kündigungsgrund der Nichtbenützung der Wohnung gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Mietrechtsgesetz (MRG) liegt vor, wenn Sie oder eine „eintrittsberechtigte Person“ (im Sinne des § 14 Abs. 3 MRG) die Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Unter einer eintrittsberechtigten Person im Sinne des § 14 Abs. 3 MRG ist Ihr Ehegatte, Ihr Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich Ihrer Wahlkinder und Ihre Geschwister, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen als der Mieterin, in der Wohnung gewohnt haben, zu verstehen.
Damit Sie den genannten Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 MRG verwirklichen, müssen Sie zwei Negativvoraussetzungen erfüllen: eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken muss fehlen und es muss an einem dringenden Wohnbedürfnis durch Sie bzw. eine eintrittsberechtigte Person mangeln. Abwesenheiten zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen erfüllt diesen Kündigungsgrund nicht.
Die Rechtsprechung geht von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken aus, wenn ein Mieter oder eine eintrittsberechtigte Person die aufgekündigte Wohnung zumindest während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt.
Bei einer Verwendung der Wohnung vier Tage pro Woche, ist eine regelmäßige Verwendung gegeben. Die Wohnung muss nicht ausschließlicher wirtschaftlicher bzw. familiärer Mittelpunkt sein. Es reicht nämlich aus, wenn sie dies zumindest in mancher Beziehung ist. Die Tatsache, dass Sie Ihr Einfamilienhaus am Land an drei Tagen in der Woche benützen, erfüllt den Kündigungstatbestand noch nicht.
Da Sie die aufgekündigte Wohnung folglich regelmäßige zu Wohnzwecken verwenden, ist das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr zu prüfen. Eine Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses ist für die Erfüllung dieses Kündigungstatbestands somit nicht ausreichend. Sie werden daher wohl erfolgreich Einwendungen gegen die Gerichtliche Aufkündigung erheben können.
Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin, Northcote.Recht, www.northcote.at