Rechtsanwältin und Immobilienrechtsspezialistin Olivia Eliasz weiß, worauf zu achten ist.
Ich wohne seit Jahren gemeinsam mit meiner Schwester in einer Wohnung, da wir beide alleinstehend sind und keine Kinder haben. Nun ist meine Schwester im Krankenhaus und die Ärzte geben ihr leider keine großen Überlebenschancen. Ich habe in ihren Unterlagen nachgesehen und ihren Mietvertrag gefunden. Sie hat einen Hauptmietvertrag und das Mietrechtgesetz ist anwendbar. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Was passiert bei ihrem allfälligen Tod – werde ich die Wohnung verlassen müssen, obwohl ich ihr Bruder bin?
Das Mietrechtgesetz (MRG) sieht für bestimmte Personen bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag vor. Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters haben unter der Voraussetzung, dass ein Hauptmietverhältnis vorliegt, laut dem MRG ein Eintrittsrecht, wenn sie schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt und ein dringendes Wohnbedürfnis haben.
Folglich treten Sie als Bruder (mit Ausschluss allfälliger anderer zur Erbfolge berufenen Personen) im Falle des Todes Ihrer Schwester, also der Hauptmieterin der Wohnung, in den Mietvertrag ein, sofern Sie einen gemeinsamen Haushalt im Zeitpunkt des Todes führen und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben. Sollten Sie in das Mietverhältnis jedoch nicht eintreten wollen, müssen Sie dem Vermieter bzw. der Vermieterin innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod Ihrer Schwester bekanntgeben, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Bitte beachten Sie, dass Sie mit dem Eintritt in das Mietverhältnis für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind, haften.
Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin, Northcote.Recht, www.northcote.at