Wenn ja, wer muss den entsprechenden Antrag stellen? Rechtsanwältin und Immorechts-Expertin Olivia Eliasz hat die Antwort.
Wir sind 15 Wohnungseigentümer und haben nun einen Verwalter bestellt. Dies geschah durch einfach Mehrheitsbeschluss. Jetzt stellt sich die Frage, ob der Verwalter im Grundbuch ersichtlich gemacht werden muss. Jedenfalls behauptet der Verwalter, dass er das irgendwo gehört hat. Stimmt das tatsächlich?
§ 19 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) hält unter anderem explizit fest, dass der Name und die Anschrift des Verwalters auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter im Grundbuch ersichtlich zu machen ist, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind. Der Antrag auf grundbücherliche Ersichtlichmachung kann durch einen Wohnungseigentümer oder durch den Verwalter erfolgen.
Herrschende Meinung ist, dass die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Verwalters verpflichtend ist. Aus diesem Grund kann sich sogar eine Haftung des Verwalters aus einer unterlassenen Ersichtlichmachung ergeben. Damit eine Haftung eines Verwalters in Frage kommt, müssen ihm jedoch grundbuchsfähige Urkunden zur Verfügung gestellt worden sein.
Die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Verwalters ist jedoch nur deklaratorisch. Sie stärkt aber die Rechtsstellung des Verwalters. Die Ersichtlichmachung bietet nämlich den Vorteil des erleichterten Nachweises der Rechtsstellung des Verwalters. In der Folge muss dieser seine Rechtsstellung beispielsweile Dritten gegenüber nicht bei jedem Geschäftsfall nachweisen. Aber auch vor Gericht und vor den Verwaltungsbehörden muss der Verwalter seine Bestellung nicht zusätzlich nachweisen, wenn eine Ersichtlichmachung im Grundbuch erfolgt ist.
Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin, Northcote.Recht, www.northcote.at